Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 977 — 
S. 182. 
Bei Brandstiftungen ist der Ort, wo der Zündstoff gelegt und das Feuer r. 1# vun. 
zuerst ausgebrochen ist, nebst den Umständen, welche Lu die Entstehungsart 
desselben schließen lassen, die Ausdehnung des Brandes, die Entfernung der 
Brandstätte von anderen Gebäuden, und überhaupt die Größe der Gefahr für 
Leben und Eigenthum, sowie der ungefähre Betrag des wirklich entstandenen 
Schadens auszumitteln. 
K. 183. 
Bei Untersuchungen wegen Münzverbrechen oder Münzvergehen muß zur 1 „# 
Feststellung der Falschheit und der Art und Weise ihrer Bewirkung das Gut n νν 
achten der General-Münzdirektion, und wenn es sich um inländisches Papier- 
eld oder demselben gleichgestellte inländische Papiere handelt, derjenigen Be- 
hörde, von welcher Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden, engeholt werden. 
C. 184. 
Wenn die Acchtheit oder Unächtheit einer oder deren Aheler u. 1% v et“. 
zu ermitteln in so sind zum Zwecke der Schri elgleichung eeigneten Falls 
Schreibverstän ise zuzuziehen. ie Vergleichungsstücke zu iesem Zweck sind 
: Falls in der nämlichen Weise wie andere Ueberführungsstücke herbei- 
zuschaffen. 
Der Beschuldigte kann auch aufgefordert werden, einige Worte oder Sätze 
in Gegenwart der Gerichtspersonen niederzuschreiben. Wenn er sich dessen weigert, 
so ist dies im Protokolle zu bemerken. 
KC. 185. 
Schriftstücke, welche in einer anderen als der Deutschen Sprache abgefaßt. 
sind, werden erforberlichen Falls durch einen vereideten Dolmetscher 9 4½ P 
schriftlich übersetzt. In der Hauptverhandlung kann die Uebertragung auch münd- 
lich geschehen. 
§. 186. 
Die Vorschriften des §. 167. und der beiden ersten Absätze des I. 155. 4. Sceus- 
find auch auf Sachverständige zu beseten b desgleichen kommt auf Sachverstän= bestimmungen. 
ige der §. 157. und zwar auch bei Säumigkeit in der Ablieferung schriftlicher 
Ausarbeitungen, und erforderlichen Falls der §. 158. in Anwendung. 
Die angeführten Bestimmungen, nes der g. 161. Nr. 1—4., die beiden 
letzten Absätze des H. 169. und der erste Absatz des F. 170. erstrecken sich in 
leichem Maaße auch auf Dolmetscher. Muß jedoch ein Wgeheriger des Beschul- 
igten zum Dolmetscher genommen werden (F. 145.)) so bleibt die Nr. 4. des 
§. 161. und der letzte Absatz des §. 169. außer Anwendung. 
Jahrgang 1667. (Nr. 6704.) 129 Sie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.