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Sicbenter Abschnitt.
Von der Aufrechterhaltung der Ordnung bei den Verhandlungen der
Untersuchung.
K. 187.
Personen, welche in einer gerichtlichen Verhandlung Störung verursachen,
oder in sonstiger Weise die geziemende Ordnung verletzen, kann der Richter,
welcher die Verhandlung leitet, entweder sogleich, oder nach vorgängiger frucht-
loser Ermahnung aus dem Verhandlungszimmer entfernen, und wenn dieselben
sich diesem Befehle nicht fügen oder ihr ordnungswidriges Verhalten fortsetzen,
sofort in das Untersuchungsgefängniß abführen und daselbst * eine schriftlich
zu bestimmende Zeit, welche vier und zwanzig Stunden nicht uͤbersteigen darf,
verwahren lassen. In dem Protokolle ist der Hergang zu verzeichnen.
g. 188.
Geschieht die Verletzung der Ordnung in der Sitzung eines erkennenden
Gerichts, so kann das Gericht, mag der Vorsitzende von den Befugnissen des
vorhergehenden rgraphen Gebrauch gemacht haben oder nicht, gegen den
Uebertreter eine Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen durch einen nach Anhörung
der Staatsanwaltschaft zu fassenden und sofort vollstreckbaren Beschluß festsetzen.
KG. 169.
Sind die in den SF. 187. und 188. vorgesehenen Maaßregeln gegen einen
Angeklagten in der Sitzung cines erkennenden Gerichts ergriffen worden, und ist
derselbe demgemäß aus dem Sitzungssaale entfernt oder in das Gefängniß ab-
geführt worden, so wird das Verfahren in seiner Abwesenheit fortgeset, dabei
jedoch der anwesende Vertheidiger mit seinen Anträgen umd Ausführungen schört.
Die ergriffene Maaßregel kann jederzeit zurückgenommen und dem Angeklagten
die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden. "
§.190.
Wenn das ordnungswidrige Verhalten gleichzeitig eine in den Straf-
esetzen vorgesehene Handlung dansenlt, so wird durch den Gebrauch der in den
K. 187. und 188. enthaltenen Befugnisse die demmiichsige strafrechtliche Ver-
olgung nicht ausgeschlossen. Der Richter oder das Gericht kann ge en den
haͤter sofort den Haftbefehl erlassen, und hat über den Vorfall ein
Protokoll aufzmehmen und der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
onderes
G. 191.
Bei Haussuchungen und anderen an Ort umd Stelle vorzunehmenden
Untersuchungshandlungen kann der Beamte) welcher die Handlung leitet, diejenigen
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