Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der Beschuldigte kann sich auch mehrere Vertheidiger wählen, vorbehaltlich 
der Befugniß des Gerichts, dieses Recht im Falle des Mißbrauches zu beschränken. 
g. 206. 
2. Juordnung Jum Hauptverfahren vor dem Schwurgerichtshofe muß dem Angeklagten 
kines Dertheit stets ein Vertheidiger von Amtswegen zugeordnet werden. Icdoch bleibt dem 
ingeklagten vorbehalten, sich demnächst des Beistandes cines anderen zulässigen 
Vertheidigers zu bedienen. 
Aunch zum Hauptverfahren vor der Strafkammer kann dem Angeklagten 
auf dessen Antrag ein Vertheidiger zugeordnet werden. « « « 
Ein gemeinschaftlicher Vertheidiger für mehrere Angeklagte darf nur dann 
bestellt werden, wenn deren Interessen sich nicht im Widerstreite befinden. 
8. 207. 
Die Auswahl des zuzuordnenden Vertheidigers ersoltt. in dringenden 
Fällen durch den Vorsitzenden, im Uebrigen durch den Präsidenten oder Direktor 
des Gerichts, bei welchem die Sache verhandelt wird, aus den bei diesem Ge- 
richte zur Praxis berechtigten Rechtsanwalten oder Advokaten, Fteigneten Falls auch 
ge den bei diesem Gerichte zur Ausbildung für das Richteramt beschäftigten 
eamten. 
Für eine bestimmte Untersuchungssache kann die Verpflichtung, die Ver- 
theidigung zu übernehmen, durch das Appellationsgericht auch anderen in seinem 
zirke angestellten Rechtsanwalten oder Advokaten auferlegt werden. 
* 
3. v Zu der Einnahme des Augenscheins soll der Vertheidiger auf sein Verlangen 
e Dendeie schon in der Voruntersuchung zugezogen werden. Im Uebrigen findet zu Unter- 
*i- suchungsverhandlunngen vor Eröffnung des Hauptverfahrens ge# Zulassung eines 
ertheidigers nicht statt. « 
§.209. 
Nach eröffnetem Hauhtverfahren. ist der verhaftete Angeklagte befugt, sich mit 
seinem Vertheidiger zu besprechen, und zwar ohne Beisein einer Gerichtsperson, 
wenn der Vertheidiger ein in Eid und Pflicht stehender Justizbeamter ist. 
Von dem namlichen Zeitpunkte an steht einem jeden Vertheidiger, den im 
§. 205. Nr. 4. acenamnten ersonen jedoch nur mit besonderer Genehmigung des 
Gerichts, das Recht der Akteneinsicht zu. Eine Verabfolgung der Akten in die 
Wohnung des Vertheidigers ist unstatthaft. 
C. 210. 
Dem zugeordneten Vertheidiger ist die zur Hauptverhandlung bestinmnte 
Sitzung von dem Vorsitzenden bekannt zu machen. An einen erwählten Ver- 
theidiger erfolgt diese Benachrichtigung nur dann, wenn der Angeklagte * 
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