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g. 271.
zetbalt der Sitzungsperiode des Schwurzerichtshofes werden alle Ge-
shäfte desselben durch die Strafkammer desjenigen Gerichts versehen, bei welchem
as Schwurgericht abgehalten wird.
C. 272.
Die Vorsitzenden der Schwurgerichtshöfe werden gr jeden Appellations-
gerichtsbezirk aus der Zahl der in demselben aunzestellten ichter von dem Justiz-
minister auf Ein Jahr ernannt. Die Auswahl der Vorsitzenden für die einzelnen
Sitzungsperioden steht dem Ersten Präsidenten des Appellationsgerichts zu.
Die beisitzenden Richter werden von dem Präsidenten oder Direktor des
betreffenden Kollegialgerichts erster Instanz aus dessen Mitgliedern, nöthigenfalls
aus den Mitgliedern anderer Gerichte im Sprengel des Kollegialgerichts erster
Instanz, berufen. Es können auch Mitglieder anderer Gerichte im Bezirke
des Appellationsgerichts mit Genehmigung des Präsidenten des letzteren zuge-
zogen werden.
K. 273.
Der Vorsitzende des Schwurgerichtshoses wird im Falle der Verhinderung
durch den Präsidenten oder Direktor des Gerichts, bei welchem das Schwur-
ericht abgehalten wird, oder durch dessen Stellvertreter ersetzt, knlese nicht
söon ein anderer Stellvertreter für ihn durch den Appellationsgerichts-Präsidenten
bezeichnet worden ist.
Tritt wähe einer bereits begonnenen Hauptverhandlung eine Verhin-
derung des Vorsitzenden ein, so behält es, falls ein Ergänzungsrichter zugezogen
ist, bei den Bestimmungen des §. 227. sein Bewenden.
zweiter Abschnitt.
Von der Berufung zum Geschworenendienste.
G. 274.
Zum Dienste als Geschworener soll nur berufen werden, wer
1) das dreißigste Lebensjahr vollendet,
2) wenigstens Ein Jahr in der Gemeinde) in welcher er sich aufhält, seinen
Wohrsit hat,
3)) der klassifizjirten Einkommensteuer unterworfen ist, oder jährlich mindestens
16 Thaler an Klassensteuer, oder 20 Thaler an Grundsteuer) ausschließ-
lich der Beicchläge, oder 24 Thaler an Gewerbesteuer entweder entrichtet,
oder unter grauesehung des Bestehens einer dieser Arten der Besteuerung
nach seinen Verhältnissen zu entrichten haben würde,
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