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und durch keinen der in den beiden folgenden Paragraphen angegebenen Gründe
ausgeschlossen wird.
hne Rücksicht auf den zu 3. erwähnten Steuersatz sind zu Geschworenen
wählbar: die Rechtsanwalte und Notarien, die Profesoren, die approbirten Aerzte
und diejenigen öffentlichen Beamten, welche ein Einkommen von mindestens
500 Thalern jährlich beziehen.
275.
Unfähig, den Beruf eines Geschworenen auszuüben, ist:
1) wer nicht die Eigenschaft eines Preußen besitzt;
2) wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Befähigung, Geschworener
zu sein, entbehrt;
3) wer der selbstständigen Verwaltung seines Vermögens durch gerichtliches
Erkenntniß entsetzt ist.
5S. 276.
Es sind zu Geschworenen nicht zu berufen:
1) die Minister, Unterstaatssekretaire und Ministerialdirektoren;
2) die richterlichen Beamten und die Beamten der Staatsanwaltschaft;
3) die Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Provinzialsteuerdirektoren,
Landräthe, Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren;
4) die Militairpersonen des Dienststandes;
5) die Religionsdiener aller Konfessionen;
6) die Volksschullehrer;
7) Dienstboten;
8) diejenigen, welche das 70ste Lebensjahr zurückgelegt haben;
9) diejenigen, welche nicht lesen und schreiben können;
10) Personen, welche in Konkurs verfallen sind, so lange sie die erfolgte
efriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen haben.
§. 277.
Befreit von jedem Geschworenendienste sind:
1) Mitglieder des Reichstages des Norddeutschen Bundes, oder eines der
beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für die Dauer der Sitzungs-
perioden;
2) Personen, welche einer Einberufung als Geschworene Folge geleistet und
ur Bicdiag des Schwurgerichts mitgewirkt haben, bis zum Schlusse
es nächstfolgenden Kalenderjahres. ·
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