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dies Sitzungsperiode eine besondere Ergänzungsliste gebildet (I#. 284. bis 286.),
und dem ernannten Vorsitzenden zugefertigt.
Dritter Abschnitt.
Von der Bildung des Schwurgerichts.
G. 289.
1. Ladung, Auf den zur Eröffnung der Sitzungen festgesetzten Tag werden die aus-
oofta 5 gewählten 30 Geschworenen geladen. 8
der Geschwore-
. C. 290.
Geschworene, welche verhindert sind, der an sie ergangenen Aufforderung
Folge zu leisten, haben ibre Entlassungs- oder Beurlaubungsgesuche unter An-
abe und Bescheinigung der Hinderungsursachen Kiig vor dem Beginne der
Stungen bei der Staatsanwaltschaft am Sitze des Schwurgerichtshofes ein-
ureichen.
. Die Gesuche sind mit der schriftlichen Erklärung der Staatsanwaltschaft
unverzüglich dem Gerichte (I. 271.) zur hlußfassung vorzulegen. Es bedarf
jedoch dieser Entscheidung nicht, wenn die Staatsanwaltschaft und der ernannte
Vorsitzende über die Bewilligung des Gesuches einverstanden sind. — An Stelle
der entlassenen Geschworenen hat der Vorsitzende, wenn es noch geschehen kann,
aus dem von dem Appellationsgerichts-Präsidenten übersandten Verzeichnisse
andere Geschworene auf die Dienstliste zu bringen und deren Einberufung an-
zuordnen.
C. 291.
Bei Eröffnung der Sitzungsperiode werden in Penticher Sitzung die
Namen der Geschworenen, welche * vorher ihre Entla ing oder Beurlaubung
erlangt haben, und die Gründe befür bekannt gemacht. Ueber die noch nicht
erledigten Gesuche dieser Art wird nach Anhörung der Staatsanwaltschaft der
Beschiuß des Gerichtshofes gefaßt und öffentlich verkündet.
KC. 292.
2. Bestraflaug Ein Geschworener, welcher ohne eine gegründet befundene Hinderungs-
wes ursache sich zu den Verhandlungen nicht rechtzeitig einfindet, oder, nachdem er
Geschworenen. erschienen ist, sich den ihm obliegenden Verrichtungen entzieht, verfilt in eine
Geldbuße von funfzig bis zu dreihundert Eaem Die Festsetzung dieser Strafe
erfolgt, nachdem dem Geschworenen Gelegenheit zu neiner erantwortung gegeben
worden ist, durch den Gerichtehof nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
Erklärt sich jedoch der Geschworene, bevor die Strafoerfy ung gegen ihn
erlassen ist, bereit, seine Verpflichtungen zu erfüllen, so kann der Gerichtshof,
wenn