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Sobald ein Name gesogen ist, erklärt zuerst der Beamte der Staats-
anwaltschaft und demnächst der Wgzellagte oder dessen Vertheidiger durch die
Aeußerung „Angenommen“ oder „Abgelehnt“) ob er den Geschworenen annehme
oder ablehne. Die Angabe von Gründen für die Ablehnung ist unstatthaft.
Wird eine Erklärung nicht abgegeben, so gilt dies als Annahme.
Die Ablehnung oder deren Zurücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn ein
fernerer Name aus der Urne gezogen ist.
G. 304.
Es sind im Ganzen nur so viel Ablehnungen zulässig, als Geschworene
über zwölf anwesend sind.
C. 305.
Die Hälfte der zulässigen Ablehnungen steht der Staatsanwaltschaft, die
andere Hälfte dem Angeklagten zu.
Ist die Gesammtzahl eine ungerade, so steht dem Angeklagten eine Ableh-
numg mehr zu, als der Staatsanwaltschaft.
G. 306.
Sind in der nämlichen Sache mehrere Angeklagte betheiligt, so sind sie zu
der im F. 305. bezeichneten Zahl von Ablehnungen Rleichmäsig berechtigt. Kommt
über die Ausübung dieses Rechts eine Einigung nicht zu Stande, so werden die
Ablehnungen unter sie gleich vertheilt. Hinsccht ich derjenigen Ablehnungen, deren
leiche Vertheilung nicht möglich ist, entscheidet das Loos, welchem der Ange-
Hgten sie zustehen sollen. Die Reihenfolge, in welcher die Angeklagten sich über
die Ausübung ihres Ablehnungsrechts zu erklären haben, wird ebenfalls durch
das Loos besimm. Eine diesem gemäß von einem der Angeklagten ausgeübte
Ablehnung gilt für alle.
S. 307.
Das Schwurgericht für die einzelne Sache ist in dem Uuzenblick gebildet,
wo die Namen von zwölf nicht abgelehnten Geschworenen aus der Urne gezogen sind.
S. 208.
Der Vorsitzende kann verordnen, daß außer den zwölf Geschworenen noch . Bisoudere
einer oder zwei Ersatzgeschworene gezogen werden sollen. Aus besonderen Gründen Vorschriftan:
kann der Eerichtshof nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Ange= K,,
klagten, diese Zahl bis auf vier Ersatzgeschworene erhöhen. —*
Wird eine solche Anordnung, welche stets vor dem Beginn der Ziehung
bekannt gemacht werden muß, getroffen, so vermindert sich die Zahl der zulässigen
Ablehnumgen um die Jahl der Ersatzgeschworenen.
F. 309.
Die Ersatzgeschworenen treten, wenn im Laufe des Verfahrens die Er-
(Tr. 6704.) 132°7 setzung