Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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bereitung seiner Vertheidigung verlangt, diesem Antrage in allen Fällen statt. 
gegeben werden. 
G. 355. 
Es können auch von Seiten des Vorsitzenden ein= für allemal bestimmte 
Sitzungstage zu den Verhandlungen im abgekürzten Verfahren in der Weise fest- 
esetzt werden, daß es der Staatsanwaltschaft überlassen bleibt, die einzelnen 
achen auf diese Tage unter Innehaltung der vorgeschriebenen Frist zu vertheilen 
und hiernach die erforderlichen Ladungen einzurichten. 
Funfzehnter Titel. 
Besondere Vorschriften für das Verfahren vor dem Polizeigericht. 
K. 356. 
Es bedarf in der Anklageschrift einer Darstellung des Sachverhältnisses 1. #lgemeine 
und zur Eröffnung des Huptrerilnens einer ausdrücklichen Verfügung nicht. #tamungen. 
Gleichartige Straffälle können, auch, wenn kein Zusammenhang zwischen 
ihnen besteht, in einer gemeinschaftlichen Anklageschrift zusammengefaßt und in 
einem und demselben Verfahren erledigt werden. 
Die im "9 355. bezeichnete Einrichtung bildet für alle ordentlichen Polizei- 
gerichtssitzungen, in welchen die Staatsanwaltschaft mitzuwirken hat, die Regel. 
Bei der Berathung giebt der Polizeirichter * Stimme vor den 
Schöffen ab. 
im Uebrigen kommen die für das Verfahren vor der Strafkammer gel- 
tenden Vorschriften zur Anwendung. 
E. 357. 
Wird der Beschuldigte dem Polizeirichter durch den Polizeianwalt vor-. 2. Versahre 
geführt, und gesteht er entweder die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung — 
ein, oder sind die Beweismittel für die “- und Vertheidigung zur Hand, fanr du. 
so hat der Richter sofort zur Verhandlung und Urtheilsfällung zu schreiten, ohne digte. 
daß es der Zuziehung von Schöffen bedarf. Eine schriftliche Abfassung oder 
Mittheilung der Anklage ist nicht erforderlich) jedoch ist die Anklageformel (F. 76. 
Nr. 1. und 2.) im Protokoll zu verzeichnen. 
C. 358. 
Kann das Urtheil gegen einen vorgeführten oder bereits verhafteten Be- 
schuldigten nicht sofort gefällt werden, so ist derselbe sogleich nach dem Eingange 
der Anklageschrift nach Maaßgabe des §. 220. zu vernehmen und eine möglichst 
nahe Sitzung zur Hauptverhandlung zu bestimmen. 
(Nr. 6704.) d. 359.
	        
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