Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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V 
8 durh verhaften ist, kann der Po 
— 160t6 — 
K. 359. 
Z. zeftsehung der Wenn der Beschuliißte weder vorgeführt wird, noch verhaftet oder zu 
izeianwalt in der Anklageschrift beantragen, daß die 
verwirkte Strafe ohne vorgängige Hauptverhandlung durch eine Strafverfügung 
festgesetzt werde. 
Dieser Antrag muß auf eine bestimmte, nach Art und Höhe zu bezeich- 
nende Strafe gerichtet sein, und die zum Beweise der Anschuldigung dienenden 
schriftlichen Anzeigen oder Verhandlungen in Bezug nehmen. 
F. 360. 
Der Polifzeirichter hat, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, die 
von ihm für angemessen erachtete Strafe ohne Mitwirkung von Schöffen durch 
Verfügung festzusetzen. Ist die festgesetzte Strafe geringer oder von anderer 
Art, als die beantragte, so wird die Ptrafversügun erst dann dem Beschuldigten 
zugestellt, wenn der Polizeianwalt nicht innerhalb dreier Tage nach der ihm 
gewordenen Mittheilung die Einleitung des gewöhnlichen Verfahrens beantragt. 
S. 361. 
Die Strafverfügung, welche dem Beschuldigten in beglaubter Abschrift 
zuzustellen ist, muß enthalten: 
1) die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, sowie die Zeit und den Ort 
derselben; 
*„ 
2) die dafür angegebenen Beweise, 
3) die Festsetzung der Strafe und des Kostenpunktes, unter Anführung der 
Vorschrift, auf welche dieselbe sich gründet, und falls eine Geldbuße 
aus eprochen ist, unter Bezeichnung der Kasse, an welche dieselbe gezahlt 
werden soll; 
4) die Eröffnung, daß der Beschuldigte, wenn er sich durch die Strafver- 
fügung beschwert finden sollte, innerhalb einer zehntägigen Frist von der 
Zustellung der Verfügung ab seinen Einsuch dagegen bei dem Polizei- 
richter schritlich oder zu hee zu erheben und zugleich die zu seiner 
Vertheidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen habe) daß aber, falls 
in dieser Het ein Einspruch nicht eingehe, die Strafverfügung Rechts- 
kraft erlangen und gegen ihn vollstreckt werden würde. 
C. 362. 
Wenn in der zehntägigen Frist ein Einspruch nicht erhoben wird, so erlangt 
die Strafverfügung die Kucst eines vollstreckbaren Urtheils, wogegen ein weiteres 
Rechtsmittel nicht stattfindet, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen der §. 415. 
und 416. Nr. 1. 
Im entgegengesetzten Falle tritt das Hauptverfahren in der gewöhrlichen 
eise
	        
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