Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Weise ein, ohne daß es einer Mittheilung der Anklageschrift bedarf. Der Ein- 
spruch kann noch so lange zurückgenommen werden, als die Hauptverhandlung 
nicht begonmen hat 
Das Poli eigericht ist befugt, auch auf eine andere Strafe zu erkennen, 
als in der Stlasketsügung festgesetzt war. 
K. 363. 
Wenn der Beschuldigte in der zur Hauptverhandlung bestimmten Sitzung 
gehöriger Vorladung ungeachtet ausbleibt, & findet eine weitere Untersuchung 
oder nn der Sache nicht statt;, der Einspruch wird vielmehr durch ein 
Urtheil verworfen, gegen welches, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 416. 
Nr. 2.) ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. 
Sechszehnter Titel. 
Von den Rechtsmitteln der Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
C. 364. 
Als Rechtsmittel, durch welche gerichtliche Urtheile im Instanzenzuge an= 1. Jalässgeit 
gefochten werden können, finden, vorbehaltlich der im Gesetz bestimmten Aus= in Algemeinen. 
nahmen, statt: 
1) gegen alle Urtheile erster Instanz mit Ausnahme der von den 
chwurgerichtshöfen erlassenen: 
die Berufung) 
2) gegen alle in der Berufungs-Instanz oder von Schwurgerichts- 
öfen erlassenen Urtheile: 
die Nichtigkeitsbeschwerde. 
Gegen die Beschlüsse und Verfügungen eines Gerichts sind, soweit 
das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, die nämlichen Rechtsmittel wie gegen 
dessen Urtheile zulässig. E 
. «·). 
Die Rechtsmittel der Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde stehen, 
soweit das Gesetz nicht Ausnahmen befimmt, sowohl dem Beschuldigten, als der 
Staatsanwattschaft bei dem Gerichte zu, dessen Entscheidung angefochten wird. 
Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Be- 
schlüsse oder Verfügungen, welche eine Strafe gegen sie festsetzen, oder sonst ihre 
Rechte ummittelbar berühren, die Rechtsmittel ergreifen. 
Jahrgaog 1867. (Nr. 6704. 134 g. 366.
	        
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