Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 366. 
Der verhaftete Beschuldigte kann alle auf Rechtsmittel bezüglichen Erklä- 
rungen bei dem Gerichte des Ortes, wo er verhaftet ist, zu Artto oll geben, 
und zwar selbst dann, wenn die Erklärung nach Bestimmung der Gesetze bei 
einem anderen Gerichte oder in einer anderen Form abgegeben werden soll; die 
vorgeschriebenen Fristen sind gewahrt, wenn innerhalb derselben das Protokoll 
aufgenommen wird. « 
Z.367. 
Ist das Rechtsmittel für den Beschuldigten von dem Vertheidiger desselben 
eingelegt worden, so kann die Vollmacht, soweit sie erforderlich G. 215.) 
auc noch nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen beigebracht werden. Die 
Nachbringung ist jedoch nur so lange zulässig, als das Gericht über die zu tref- 
fende Entscheidung noch nicht in Berathung getreten ist. 
K. 368. 
2. Wickung der Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, auch im Interesse des Beschul- 
Rechtsmittel, digtem Rechtsmittel einzulegen. · 
Ein jedes von ihr eingewendete Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die 
angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeaͤndert oder 
vernichtet werden kann. 
Ein Urtheil, welches nur von dem Angeklagten angefochten worden ist, 
behält zu seinen Gunsten die Wirkung, daß ihm in keinem anderen Urtheile in 
derselben Sache eine Strafe auferlegt werden kann, welche die in jenem Erkennt- 
nisse festgesetzte der Art oder der Höhe nach überschreitet. 
K. 369. 
Ein Rechtsmittel kann von Demjenigen, welcher es ein elegt at, noch so 
lange zurückgenommen werden, als das Gericht über die 1 fällende Entscheidung 
moch nicht in Berathung getreten ist. Die Befugniß der Staatsanwaltschaft, 
Rechtsmittel gegen Urtheile zurückzunehmen, erlischt jedoch, sobald die Verhand- 
2 z den Richter, welcher auf das Rechtsmittel zu entscheiden hat, ge- 
langt sind. 
Eine wirksam erklärte Zurücknahme des Rechtsmittels kann nicht mehr 
wwr werden, wenn die vorgeschriebene Anmeldungsfrist inzwischen abge- 
laufen ist. 
zweiter Abschnitt. 
Bestimmungen über die Berufung und Nichtigkeitsbe schwerde 
gegen Urtheile. 
K. 370. 
Die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urtheil muß 
binnen zehn Tagen nach dessen Verkündung bei dem Gerichte, welches in ecser
	        
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