Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1019 — 
Instanz erkannt hat, angemeldet werden. Die Rechtfertigung des Rechtsmittels 
muß, wenn sie nicht mit der Anmeldung verbunden wird, binnen anderweiten 
zehn Tagen bei dem nämlichen Gericht erfolgen. Diese Frist beginnt mit der 
Zustellung des Urtheils, welche sofort nach der Anmeldung von Amtswegen zu 
ewirken ist. 
In den Fällen, wo nach gesetzlicher Vorschrift das Urtheil schon gleich 
nach der Verkündung von Amtswegen zugestellt werden urf . 267. 48. 507.), 
läuft die zehntägige Frist von dieser Aukellung ab zugleich für die Anmeldung 
und für die Rechtfertigung. 
Die Anmeldung und die Rechtfertigung muß schriftlich geschehen. Der 
Angeklagte kann diese Erklärungen auch zu Protokoll geben. Schriften, wodurch 
eine Nichtigkeitsbeschwerde von Seiten des Angeklagten angemeldet oder gerecht- 
fertigt wird, müssen von einem Rechtsanwalte oder Advokaten verfaßt und unter- 
Echnet sein, insofern nicht der Angeklagte selbst oder der für ihn zu handeln 
efugte Vertheidiger die zur Erlangung des Richteramtes oder der Praxis als 
Rechtsanwalt oder Advokat eingeführte Präfung bestanden hat. 
K. 371. 
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen Urtheile, welche die örtliche Un- 
zustämdigkeit des Gerichts aussprechen, sind an keine Anmeldungsfrist gebunden. 
K. 372. 
Sind bei der Anmeldung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde oder 
bei der Rechtfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde die vorgeschriebenen Fristen und 
ormen nicht beobachtet worden, oder. ist das Rechtsmittel in Ansehung der 
erson, welche es eingelegt, oder dem Gegenstande nach nicht zulässig, so weist 
der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz dasselbe durch Verfügung zurück. 
Ein Antrag auf Abänderung dieser Verfügung findet, jedoch nur binnen 
zehn Tagen nach der Zustellung, bei dem Gerichte statt, welches auf das Rechts- 
mittel in der Hauptsache zu entscheiden haben würde. Das Verfahren richtet sich 
nach den für die Berufung gegen Beschlüsse und Verfügungen gegebenen Vor- 
schriften. 
g. 373. 
Hat der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz das Rechtsmittel nicht 
zurückgewiesen, obwohl dies nach 372. geschehen mußte, oder ist im Fall einer 
Nichtigkeitsbeschwerde die Angabe der Beschwerdepunkte nicht vorschriftsmäßig er- 
folgt . 393.), so kann das Gericht, welches auf das Rechtsmittel zu entscheiden 
bat, nach vorgin iger Anhörung der Staatsanwaltschaft bei demselben, die Zurück- 
weisung des echtsmittels ohne Hauptverhandlung beschließen. 
(Nr. 6704.) 134° Drit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.