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der Königlichen Generalkommission
für die Provinzen Brandenburg u. Pommern.
68) Offentliche Bekanntmachung.
Folgende bei uns anhängige Auseinander—
setzungen:
1. Ablösung des auf Grundstücken von Brünken
für den Bauernhof Nr. 8 dort haftenden
Kanons, B. 12, Kreis Greifenhagen,
2. Begründung von Arbeiter-Rentengütern aus
Teilen des ehemaligen Rittergutes Zabelsdorf
im Stadtbezirke Stettin, St. 3, Stadtkreis
Stettin,
3. Begründung von Arbeiter-Rentengütern aus
Teilen des Gutes Heuershof im Gemeindebezirk
Züllchow, Z. 4, Kreis Randow,
werden zur Feststellung der Legitimation der Beteiligten
gemäß § 109 und Artikel 15 der Gesetze
vom 2. März 1850 (G.-S. S. 77 und 139) und
zur Ermittelung unbekannter Teilnehmer nach den
§§ 10 bis 12 des Gesetzes vom 7. Juni 1821
(G.-S. S. 53) und den 8§ 24 bis 27 der Verordnung
vom 30. Juni 1834 (G.-S. S. 90) hierdurch
bekanntgemacht.
Alle noch nicht zugezogenen Personen, die bei
den erwähnten Auseinandersetzungen, an den dabei
beteiligten Grundstücken, Gerechtigkeiten und Kapitalien,
Eigentums= oder Besitzansprüche oder sonstige
Rechte zu haben vermeinen, werden aufgefordert,
ihre Ansprüche binnen 6 Wochen, spätestens in dem
am 30. April 1915, vormittags 11 Uhr, in
unserem Dienstgebäude, Bahnhofstraße Nr. 2, im
Generalbureau anstehenden Termine anzumelden und
zu begründen.
Frankfurt a. O., den 25. Januar 1915.
L. S.
Königliche Generalkommission
für die Provinzen Brandenburg und Pommern.
Petersen.
der Königlichen Oberzoll-Direktion
für die Provinz Pommern.
69) Bekanntmachung.
An Stelle des Stempelverteilers Stadtsekretärs
Alexander Kuczynski in Jarmen, der sein Amt
als solcher niedergelegt hat, sind dem pensionierten
Kriminalwachtmeister Jacob daselbst die Geschäfte
eines Stempelverteilers übertragen worden.
Jacob ist auch mit dem Verkauf von Scheckstempelmarken
beauftragt worden.
Stettin, den 3. Februar 1915.
Der Präsident der Königlichen Oberzolldirektion.
anderer Behörden.
Kolberger Kleinbahnen.
Mit Gültigkeit vom 15. Februar d. Is. ab
wird ein besonderer Ausnahmetarif für
a) Spiritus,
d) Getreide und Mehl,
c) Zement und Zementwaren,
d) Düngemittel
zwischen Dummadel Uebergang einerseits, und
verschiedenen Stationen der Kolberger Kleinbahnen
andererseits eingeführt.
Nähere Auskunft erteilen die besetzten Stationen
und der Bahnverwalter der Kolberger Kleinbahnen
in Groß Jestin.
Stettin, den 1. Februar 1915
Kleinbahn-Abteilung
des Provinzialverbandes von Pommern.
1 Befehl.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
wird hierdurch im Interesse der öffentlichen Sicherheit
bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben
beschäftigten russischen Arbeiter für die Zeit nach
dem 14. März 1915 folgendes angeordnet:
1. Auch nach dem 14. März bleiben die bisher
gültigen Bestimmungen vom 10. Oktober 1914
bestehen, nur mit dem Unterschiede, daß am
15. März die Sommerkontrakte in Bezug auf
Lohn= bzw. Deputatzahlung in Kraft treten.
2. Nach wie vor sind die im militärpflichtigen
Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden Russen,
wenn nicht als Kriegsgefangene, so doch als
zwangsweise im Ortspolizeibezirk Festgehaltene
zu behandeln und auf das Strengste zu bewachen.
3. Das unmittelbare berschreiten der Grenze
bleibt nach wie vor verboten; auch die Ausreise
durch neutrales Land bleibt den Frauen,
Mädchen und nicht im militärpflichtigen Alter
Stehenden verschlossen, sobald sie durch abgeschlossene
Verträge gebunden sind. In
diesem Falle sind sie wie die zu 2 Genannten
zu behandeln.
4. Wo es noch nicht geschehen ist, sind baldigst
für die Zeit vom 15. März bis etwa Mitte
Dezember mit sämtlichen Russen Arbeitsverträge
abzuschließen. Kommt bis. zum 20. Februar
ein solcher nicht zu Stande so hat der
Arbeitgeber unverzüglich dem Landrat Anzeige
zu erstatten und dieser dem stellvertretenden
Generalkommando. Es wird dann von hier
aus zwangsweise der Normalvertrag der Landwirtschaftskammer
für russische Schnitter aus
dem Jahre 1914 befohlen werden. Es wird
dabei bemerkt, daß bei etwaiger Beendigung
des Krieges im Laufe des Jahres nur die
freiwillig abgeschlossenen Verträge, nicht aber
die zwangsweise befohlenen ihre Gültigkeit
behalten.
5. Die Arbeitsweigerung wird in allen Fällen,
gleichgültig ob ein Vertrag vorliegt oder nicht,
mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft