Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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welche die Herbeischaffung von Beweismitteln, insbesondere die Vorladung von 
Zeugen, für erforderlich oder nicht erforderlich erachtet wird, weder von Seiten 
der Staatsanwaltschaft, noch von Seiten des Angeklagten ein Rechtsmittel statt. 
Desgleichen können Einreden des Angeklagten,) insbesondere die Einrede 
der mangelnden Zuständigkeit des Gerichts, wenn sie in der Hauptverhandlung 
verworfen worden, in keiner anderen Weis- ) als durch Anfechtung des in der 
Hauptsache ergehenden Urtheils weiter verfolgt werden. 
g. 405. 
In den vor die Schwurgerichtshöfe verwiesenen Sachen sind alle die Ver- 
andlung und Entscheidung der Hauptsache betreffenden Deschlül und Ver- 
ügungen nur mit der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, alle anderen Beschlüsse und 
erfügungen aber dem Nechtemittel der Berufung unterworfen. Es macht dabei 
keinen ülnierschied, ob der Beschluß oder die Verfügung von dem Schwurgerichts- 
hofe selbst oder von der Strafkammer (I. 271.) ausgegangen ist. · 
Zu den Anordnumgen, welche die Verhandlung und Entscheidung der aupt. 
sache nicht betreffen, geören insbesondere die Entscheidungen über die Unter- 
Achungshst, über die Strafrollstreckung und über Straffestsetzungen gegen dritte 
sonen) nicht aber die Bestimmung über die Anwendung der n 158. be- 
zeichneten Maaßregeln. 
C. 406. 
Auf die Nichtigle tbescwerde gegen Gocschlesg und Verfügungen greifen 
die Bestinmmungen der §#. 389. bis 392. gleichfalls Platz. Für die Anwendung 
des §. 391. ist, wenn die Beschwerde Nebenpunkte betrifft, die Lage der Haupt- 
sache maaßgebend. « 
Desgleichensindendieinden§§.393.un.d396.entlaltenen Vorxchrigen 
n- 
mit der aus dem nachfolgenden Paragraphen sich ergebenden Maaßgabe 
wendung. 
g. 407. 
Die Anmeldung des Rechtsmittels gegen Beschlüsse und Verfügungen muß 
lechzeiig mit dessen Rechtfertigung mitkelst einer bei dem Gerichte, welches 
arüber zu entscheiden hat, einzureichenden Beschwerdeschrift ersolgen. Deese An- 
bringung ist an die Frist von zehn Tagen nur in den vom Gesetz besonders be- 
eichneten Fällen, insbesondere aber dann gebunden, wenn den Gegenstand der 
Ansechtung bilden: 
1) Beschlüsse, durch welche die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Ge- 
richts verworfem wird G. 41I.) 8 
2) Beschlüsse der Rathskammer oder Anklagekammer über das Ergebniß der 
Voruntersuchung. 
Auf Beschlüsse durch welche die örtliche Usuständigket des Gerichts aus- 
gesprochen wird, findet die Fristbestimmung keine Anwendung. 
Der Lauf der vorgeschriebenen Fristen beginnt, wenn der anzufechtende 
r. 6701.) 35“ Be- 
.2. Anmeldang 
und Rechtferti- 
gung.
	        
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