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bewahrung und Versendung von Spielkarten, * hinsichtlich der Buchführung
und der bei der Steuerbehörde zu machenden Meldungen von den Inhabern der
Spielkartenfabriken zu beobachten ist, wird durch ein von dem Finanzminister zu
erlassendes Regulativ vorgeschrieben.
F. 9.
Für die Abführung der Steuer können angemessene Fristen gegen Sicher-
heitsstellung bntbsir werden.
Steler. Erlaß oder Ersatz kann nur von dem Finanzminister und nur in
dem Falle gewährt werden, wenn gestempelte Kartenspiele bei der Verpackung
oder Aufbewahrung in den dazu bestimmten Fabrikräumen durch einen unver-
schuldeten Zufall zum Gebrauche untauglich geworden sind und das Ereigniß bin-
nen 24 Stunden unter Einlieferung der verdorbenen uneröffneten Kartenspiele,
sofern dieselben durch den Zufall nicht ganz verloren gegangen, der Steuerbehörde
angezeigt wird.
S. 10.
Der Detailhandel mit Spielkarten, welche nach den Bestimmungen in
S#. 1. und 2. gestempelt sind, unterliegt nur den allgemeinen gewerbepolizeilichen
u “x*“ Vorschriften; eine besondere Genehmigung ist dazu nicht
orderlich.
Der Verkauf von Spielkarten durch die Steuerverwaltung wird, wo der-
selbe zur Zeit stattfindet, von dem durch den Finanzminister zu bestimmenden
Zeitpunkte ab eingestellt.
S. 11.
Karten fabrikanten und Kartenhändler haben alle am 1. August 1867.
in ihrem Vorrath befindlichen Spielkarten mit der Anzeige, ob deelden un-
gestemwelt oder nach den bisher gültigen Gesetzen gestempelt sind, der Steuer-
örde binnen drei Tagen schriftlich anzumelden und entweder unter steuer-
lichen Mitverschluß setzen zu lassen oder zur Stempelung (S. 2. und F. 13.) vor-
ulegen.
Dieselbe Verpflichtung liegt hinsichtlich aller bei den Spielbanken vorhan-
denen Kartenvorräthe den Inhabern der Spielbanken ob.
Wer der vorstehenden Vorschrift zuwider die Anzeige unterläßt oder nicht
gehörig bewirkt, oder unter Steuerverschluß befindliche Karten aus demselben ohne
vorgängige schriftliche Abmeldung bei der Steuerbehörde entfernt, hat dieselbe
Strafe verwirkt, welche im F. 18. verordnet ist.
Was bei der Versendung von Karten in das Ausland zu beobachten ist,
wird in dem nach F. 8. zu erlassenden Regulative bestimmt.
K. 12.
Der Gebrauch von Spielkarten, welche nach den bisherigen Gesetzen ge-
stempelt sind, ist innerhalb des Landestheiles, für den die betreffenden Gesetze
erlassen waren, noch bis zum 31. Juli 1868. erlaubt, nach dieser Zeit aber nur
(Nr. 6705.) 139° dann