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K. 11.
Die Kreisgerichte können in verschiedene Abtheilungen getbeilt werden.
Zur Beschlußnahme und Entscheidung genügt die Theilnahme von drei Mitzie,
dern, einschlie lich des Vorsitzenden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. ei
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
". 12.
Wenn ein dringendes Bedürfniß es erfordert, kann der Justizminister an-
ordnen, daß an einem der Sitze der Antsgerichte drei Richter von Zeit zu Zeit
zusammentreten, um gewisse kollegialische Angelegenheiten an Stelle des Kreis-
gerichts zu verhamdeln und zu entscheiden.
2. Appellationsgericht.
d. 13.
Das Appellationsgericht besteht aus einem Präsidenten und der erforder-
lichen Anzahl von Räthen. Richterliche Beamte, welche nicht etatsmäßige Räthe
des Gerichts sind, können bei demselben nur vorübergehend zur Aushulfe oder
zur Stellvertretung beschäftigt werden. ,
Wenn bei dem Appellationsgerichte außer dem Ersten Präsidenten zehn oder
mehr Räthe fungiren, kann ein Vizepräsident angestellt werden. Dem Appellations-
gerichte wird das entsprechende Büreau- und Ünterbeamtenpersonal zugetheilt.
KS. 14.
Das Appellationsgericht ist zuständig:
I. in bürgerlichen Rechtssachen:
1) für die Verhandlung und Entscheidung af das Rechtsmittel der
Appellation gegen Erkenntnisse der Kreis= und Amtsgerichte und auf
das Rechtsmittel des Rekurses gegen Erkenntnisse der Kreisgerichte;
2) für die Entscheidung auf Beschwerden über Verfügungen und Be-
schlüsse der Kreis= und Amtsgerichte in allen nicht prozessualischen
Angelegenheiten;
II. in Strafsachen, soweit die Strafprozeßordnung dies bestimmt;
III. zur Bestimmung des zuständigen Gerichts:
1) wenn ein positiver oder negativer Kompetenzkonflikt zwischen ver-
schiedenen Kreis= oder Amtsgerichten besteht;
2) wenn das zuständige Kreis= oder Amtsgericht verhindert ist, sich der
Verhandlung und Entscheidung der Sache zu unterziehen;
3) wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestimmen istz; 1v. sü
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