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IV. für Familienfideikommiß= und Familienstiftungssachen, soweit dieselben
bisher zur Zuständigkeit der Gerichte gehört haben;
V. für alle Angelegenheiten der Justiz-Aufsicht und Verwaltung des Bezirks,
insbesondere für Justizvisitationen, Disziplinar= und Anstellungssachen,
und zwar in demselben Umfange) in welchem die Appellationsgerichte der
älteren Provinzen zuständig sind.
K. 15.
Das Appellationsgericht kamn nach Bedürfniß in mehrere Senate getheilt
werden. Zur Beschlußnahme und Entscheidung ist die Theilnahme von fünf
Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden) erforderlich. Bei Stimmengleichheit
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. «
3. Oberster Gerichtshof-
S. 16.
Ueber die Errichtung des obersten Gerichtshofes ergeht eine besondere Ver-
ordnung, welche zugleich die Zuständigkeit desselben regelt.
4. Staats anwaltschaft.
S. 17.
Bei dem Appellationsgerichte wird ein Ober-Staatsamwalt, bei jedem Kreis-
gerichte ein Staatsanwalt nebst dem erforderlichen Hülfspersonal angestellt.
5. Rechtsanwalte und Notare.
. 18.
Die Amvalte, welche den Amtskarakter „Rechtsanwalt“" annehmen, werden
fortan nur mit der Berechtigung zur Praxis bei dem Appellationsgerichte oder
einem bestimmten Kreisgerichte und den in dessen Sprengel belegenen Bezirks-
gerichten unter Amweisung eines bestimmten Wohnsitzes angestellt.
. 12.
Die Verordnung vom 21. Juli 1843. (Geset-Samml. S. 295.) über die
Befugniß der Rechtsanwalte zur Anfertigung und Legalisirung von Rechtsschriften
ohne Einschränkung auf einen bestimmten Gerichtsbezirk findet auch im Geltungs-
bereich dieser Verordnung Anwendumg.
g. 20.
Der Justizminister ist ermächtigt, wo sich dazu ein Bedürfniß herausstellt,
Jahrgang 1867. Mr. 6713.) 143 den