Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1089 — 
IV. für Familienfideikommiß= und Familienstiftungssachen, soweit dieselben 
bisher zur Zuständigkeit der Gerichte gehört haben; 
V. für alle Angelegenheiten der Justiz-Aufsicht und Verwaltung des Bezirks, 
insbesondere für Justizvisitationen, Disziplinar= und Anstellungssachen, 
und zwar in demselben Umfange) in welchem die Appellationsgerichte der 
älteren Provinzen zuständig sind. 
K. 15. 
Das Appellationsgericht kamn nach Bedürfniß in mehrere Senate getheilt 
werden. Zur Beschlußnahme und Entscheidung ist die Theilnahme von fünf 
Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden) erforderlich. Bei Stimmengleichheit 
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. « 
3. Oberster Gerichtshof- 
S. 16. 
Ueber die Errichtung des obersten Gerichtshofes ergeht eine besondere Ver- 
ordnung, welche zugleich die Zuständigkeit desselben regelt. 
4. Staats anwaltschaft. 
S. 17. 
Bei dem Appellationsgerichte wird ein Ober-Staatsamwalt, bei jedem Kreis- 
gerichte ein Staatsanwalt nebst dem erforderlichen Hülfspersonal angestellt. 
5. Rechtsanwalte und Notare. 
. 18. 
Die Amvalte, welche den Amtskarakter „Rechtsanwalt“" annehmen, werden 
fortan nur mit der Berechtigung zur Praxis bei dem Appellationsgerichte oder 
einem bestimmten Kreisgerichte und den in dessen Sprengel belegenen Bezirks- 
gerichten unter Amweisung eines bestimmten Wohnsitzes angestellt. 
. 12. 
Die Verordnung vom 21. Juli 1843. (Geset-Samml. S. 295.) über die 
Befugniß der Rechtsanwalte zur Anfertigung und Legalisirung von Rechtsschriften 
ohne Einschränkung auf einen bestimmten Gerichtsbezirk findet auch im Geltungs- 
bereich dieser Verordnung Anwendumg. 
g. 20. 
Der Justizminister ist ermächtigt, wo sich dazu ein Bedürfniß herausstellt, 
Jahrgang 1867. Mr. 6713.) 143 den
	        
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