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den Rechtsanwalten auch die Ausübung des Notariats im Bezirke des Appellations-
gerichts zu übertragen.
KC. 21.
In Betreff der Disziplin und Msicht über die Rechtsanwalte und No-
tare kommen die im Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849.
(Gesetz Samml. S. 2.) bestehenden Vorschriften zur Anwendung.
6. Gerichts-Kosten und Gebühren.
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Ueber den Au und die Erhebung der Gerichts-Kosten und Gebühren, so-
wie Lor Gebühren der Rechtsanwalte und Notare, wird eine besondere Verordnung
ergehen.
II. Allgemeine Bestimmungen.
1. Gerichtsstand.
C. 23.
Die akademische Gerichtsbarkeit der Universität Marburg wird aufgehoben,
soweit sie nicht in einer Disziplinarstrafgewalt über die Studirenden best. Die
näheren Bestimmungen hierüber bleiben vorbehalten.
K. 24.
Die in den vormals Königlich Bayerischen Gebietstheilen bestehende geist-
liche Gerichtsbarkeit wird in weltlichen Angelegenheiten, namentlich auch in Poo-
zessen über die civilrechtliche Trermunßt ngültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe,
ausgehoben. Alle solche Rechtsangelegenheiten gehören vor die ordentlichen
erichte.
g. 25.
Die Bestätigung einer Annahme an Kindesstatt (Adoption und Arro-
ation) gehört fortan vor das ordentliche Gericht des Annehmenden. Unfere
Venehmihun dazu ist nur in den Fällen erforderlich, in denen dies für das
Gebiet des Allgemeinen Landrechts vorgeschrieben ist.
Großjährigkeits-Erklärungen, sowie Dispensationsgesuche der Kinder von
Beibringung des Heirathskonsenses ihrer abwesenden oder verschollenen Eltern, und
der zur Vormünderin bestellten Mutter oder des zur zweiten Ehe schreitenden
Vaters von der Aufstellung eines förmlichen gerichtlichen Inventars, erfolgen
durch die ordentlichen Gerichte. 20