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g. 26.
Die in den älteren Provinzen des Staates bestehenden Vorschriften über
den allgemeinen Gerichtsstand der Mitglieder des Königlichen Haufes und der
Hohengollernschen Fürstenhäuser, sowie der Häupter und Mitglieder der vormals
reichsständischen Familien, finden auch im Geltungsbereiche dieser Verordnung
Anwendung. «
2. Aufsicht und Beschwerden.
C. 27.
Die Aufsicht über die Amtsgerichte wird von dem Direktor des Kreis-
erichts, in dessen Sprengel dieselben liegen, in höherer Instanz von dem Appel-
ationsgerichte, die Aufsicht über die Kreisgercht von dem Appellationsgerichte,
die Aufsicht über sämmtliche Gerichte von dem Justizminister ausgeübt.
g. 28.
Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerun-
gen betreffen, sind hinsichtlich aller Rechtsangelegenheiten im Aufsichtswege zu
erledigen.
3. Verhältniß der Gerichte unter einander und zu den Ver-
waltungsbehörden.
K. 29.
Die Gerichte unter einander) sowie die Gerichte und Verwaltungsbehörden
haben sich bei Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts
gegenseitige Unterstützung zu leisten.
4. Qualifikation und Ernennung der Justizbeamten.
G. 30.
Wer zur Laufbahn als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zugelassen
sein will, hat die Bedingungen zu erfüllen, welche in den älteren Provinzen zur
Ablegung der ersten jurisis en Prüfung vorgeschrieben sind, und nach den dort
bestchemen Vorschriften diese Prüfung zu bekeher.
Der in der ersten Prüfung Bestandene wird von dem Präsidenten des
Appellationsgerichts zum Referendarius ernannt und eidlich verpflichtet. Er hat
sodann zu seiner prastischen Vorbereitung bei einem Amts- und Kreisgerichte, bei
einem Rechtsanwalt, bei der Staatsanwaltschaft und bei dem Appellationsgerichte
insgesammt vier Jahre zu arbeiten. Die näheren Bestimmungen über die Art
(Nr. 6713.) 113 und