Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1093 — 
und die Räthe des Ober-Appellationsgerichts in Kassel, insofern sie nicht in einem 
Richteramte bei dem obersten Gerichtshofe (S. 16.) verwendet werden) die Ver- 
leihung eines Richteramts bei einem a lationsgerichte, die Direktoren und Räthe 
der Obergerichte die Verleihung eines Richteramts bei einem Appellationsgerichte 
oder Kreisgerichte, alle übrigen bei den aufgchölrnen Gerichten angestellten Richfer 
die Anstellung als Kreis= oder, Amtsrichter gefallen lassen. 
g. 34. 
Dicienigen, welche noch nicht als Richter angestellt, aber nach den bieheri. 
gen Vorschriften zur Bekleidung eines Richteramts für qualifizirt bereits erklärt 
worden sind oder bis zinn I. Jannar 1868. noch erklärt werden, bis wohin solche 
Erklärungen durch den Justizminister sollen erfolgen können, werden als Gerichts- 
assessoren, verpflichtet und nach Maaßgabe des F. 30. beschäftigt. 
Vorbereitungsdiener) welche bis' zu diesem Termine nicht für qualifizirt 
erklärt worden AJnd. werden nach näherer Bestimmung des. Justigministers, ihrer 
bisherigen Ausbildung entsprechend, als Referendarien beschäftigt. 
K 35 
Die vorhandenen Anwalte sind zur Praxis bei sämmtlichen Kreis= und 
Amtsgerichten in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den vormals Kö- 
niglich Bayerischen Gebiietsthe en, mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf, befugt, 
desgleichen erhalten die bei dem Ober-Appellationsgerichte in Kassel und bei den 
Obergerichten angestellten Anwalte die Befugniß zur Praxis bei dem Appellations- 
gerichte und sämmtlichen Kreis= und Amtgerichten * - 
· Insofern den Dnwalten jedoch durch diese Bestimmumg eine örtliche Er- 
weiterung ihres bisherigen Wirkungskreises eingerüumt wird, dürfen a6„ den Par- 
teien Reisekosten und Diäten nicht in Rechnung stellen. Eine Veränderung ihres 
bisherigen Wohnorts kann nur mit Genehmigng des Justizministers crfolgen. 
g. 36. 
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. 
S. 37. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1867. in Kraft. 
Der Vestimünsier ist mit Ausführung derselben beauftragt und hat die 
Gerichtsbehörden mit der erforderlichen weiteren Anweisung zu versehen. Ins- 
besondere ist er ermächtigt, durch ein Regulativ den Geschäftsgang bei den Ge- 
richten zu ordnen, auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten bei den Kollegien 
im Plenum zu erledigen und wie die Geschäfte unter die Senate und Abthei- 
lungen zu vertheilen Gee " 
Wo die Ausführung der Verordnung wegen besonderer Bedenken oder 
örtlicher Hindernisse bis zum 1. September nicht möglich sein sollte, ist von dem 
Justizminister der hierdurch nothwendig werdende spätere Zeitpunkt zu bestimmen 
und offentlich bekannt zu machen. · 
(Nk-o713-67t4.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.