Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die zur Zeit bestehenden Behörden 3.) bleiben bis zur Einsetzung der 
neuen Gerichte in ihrer bisherigen Wirksamkeit. 
Die bei den aufgehobenen Gerichten anhängigen Sachen sind nach einer 
von dem Justizminister zu erlassenden Instruktion an die zuständigen neuen Ge- 
richte abzugeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1867. 
#. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6714.) Verordnung über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Herzogthum 
Nassau und den vormals Großherzoglich Hessischen Gebictstheilen mit 
Ausschluß des Oberamtsbezirks Meisenheim. Vom 26. Juni 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
verordnen für das Gebiet des vormaligen frogthums Nassau und der vormals 
Großherzoglich Hessichen Gebietstheile, mit Ausschluß des Oberamtsbezirks Meisen- 
heim, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
I. Organisation der Gerichte. 
S. 1. 
Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt: 
1) durch Amtsgerichte und kollegialisch eingerichtete Kreisgerichte, 
2) durch ein Appellationsgericht, 
3) durch den obersten Gerichtshof. 
S. 2. 
Zur gütlichen Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten kann das Institut 
der Schiedsmänner im Wege der Justizverwaltung eingeführt werden.
	        
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