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Die zur Zeit bestehenden Behörden 3.) bleiben bis zur Einsetzung der
neuen Gerichte in ihrer bisherigen Wirksamkeit.
Die bei den aufgehobenen Gerichten anhängigen Sachen sind nach einer
von dem Justizminister zu erlassenden Instruktion an die zuständigen neuen Ge-
richte abzugeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1867.
#. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6714.) Verordnung über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Herzogthum
Nassau und den vormals Großherzoglich Hessischen Gebictstheilen mit
Ausschluß des Oberamtsbezirks Meisenheim. Vom 26. Juni 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen für das Gebiet des vormaligen frogthums Nassau und der vormals
Großherzoglich Hessichen Gebietstheile, mit Ausschluß des Oberamtsbezirks Meisen-
heim, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
I. Organisation der Gerichte.
S. 1.
Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt:
1) durch Amtsgerichte und kollegialisch eingerichtete Kreisgerichte,
2) durch ein Appellationsgericht,
3) durch den obersten Gerichtshof.
S. 2.
Zur gütlichen Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten kann das Institut
der Schiedsmänner im Wege der Justizverwaltung eingeführt werden.