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KC. 3.
Die kesesenden Gerichtsbehörden mit Einschluß der Land-Oberschultheiße-
reien werden aufgehoben.
Den Feldgerichten, Bürgermeistern und Ortsgerichten verbleibt die ihnen
übertragene Mitwirkung in Rechtssachen.
iueu der Zuständigkeit der Rheinzollgerichte wird nichts geändert.
1. Amts- und Kreisgerichte.
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Die Amtsgerichte werden mit einem oder mehreren Amtsrichtern und mit
den erforderlichen Büreau= und Unterbeamten besetzt.
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Die Amtsgerichte sind zuständig:
I. in bürgerlichen Rechtssachen:
1) für die Verhandlung und Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten,
eren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von Ein-
hundert Thalern nicht übersteigt; sowie außerdem, ohne Rücksicht auf
den Werth des Streitgegenstandes, für die Verhandlung und Ent-
scheidung der Besitzstreitigkeiten, der Streitigkeiten über Altentheile
(Aushalte), über Ansprüche aus einem unehelichen Beischlaf, der
Streitigkeiten zwischen Dienstboten und Dienstherren, die aus dem
Dienstverhältnisse entspringen, und der Streitigkeiten über Einräu-
mung oder Verlassung einer Wohnung zwischen Miether und Ver-
miether;
2) für die Behandlung der Konkurse, mit Ausschluß der Entscheidung
solcher einzelnen Rechtsstreitigkeiten, welche mit Rücksicht auf Nr. 1.
ie Zuständigkeit des Einzelrichters überschreiten, und für den Erlaß
einstweiliger Verfügungen, insbesondere für die Anlegung von
Arresten u. s. w.;
3) für die gesammte nicht streitige Gerichtsbarkeit, insbesondere für die
Mitwirkung bei Beurkundungen, bei dem Stockbuch - (Grundbuch.)
und Hypothekenwesen in demselben Umfange, wie solche bieher von
den Aemtern, Landgerichten und Land-Oberschultheißereien ausgeübt
wurde, sowie für die Anordnung und Leitung der Vormundschaften,
Kuratelen und sonstigen gerichtlichen Verwaltungen, vorbehaltlich der
in dem F. 10. Nr. I. 3. bestimmten Ausnahmen)
II. in Strafsachen für die Besor ung der in der Strafprozeßordnung und
anderen Gesetzen den Einzelrichtern überwiesenen Geschäfte;
(r. 6714.) III. für