Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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III. für die Aufnahme von Klagen, Gesuchen, Anträgen und Erklärungen 
jeder Art, welche Eingesessene des Bezuts in ihren Rechtsangelegenheiten. 
zum Protokoll geben wollen, und die Weiterbeförderung derselben an die 
zuständige Gerichtsbehörde; « ·" « 
IV. für die Erledigung von Aufträgen der vorgesetzten Kollegialgerichte. 
g. 6. 
Die Amtsrichter handeln und entscheiden als Einzelrichter. 
Sind bei einem Amtsgerichte mehrere Amtsrichter angestellt, so können die 
Geschäfte unter ihnen entweder nach Gattungen oder nach örtlich abgegrenzten 
Distrikten vertheilt werden. 
S. . 
Für diejenigen Amtsgerichte, bei denen nur Ein Amtsrichter angestellt ist, 
wird im Voraus ein benachbartes Amtsgericht zur Vertretung in Behinderungs- 
fällen bestimmt. 
Mehrere bei einem Amtsgerichte angestellte Amtsrichter vertreten sich 
egenseitig. 
ges 8 g. 8. 
Der Gerichtsstand der Amtsrichter ist der ordentliche; doch tritt in den 
einen Amtsrichter wFruserich betreffenden Rechtssachen ein im Voraus zu bestim- 
mendes benachbartes Amtsgericht ein. 
K. 9. 
Die Kreisgerichte bestehen aus einem Direktor und der erforderlichen Zahl 
von Mitgliedern, nebst den entsprechenden Büreau= und Unterbeamten. 
S. 10. 
Die Kreisgerichte sind zuständig: 
I. in bürgerlichen Rechtssachen: 
1) für die Verhandlung und Entscheidung aller bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten erster Instanz, welche nicht vor die Amtsgerichte 
gehören, 
2) fir die Vehmdlung und Entscheidung zweiter Instanz auf das 
echtsmittel des Rekurses gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte, 
3) für die Ertheilung von Großjährigkeits-Erklärungen, 
für die Bestätigung der Annahme an Kindesstatt und der 
Einkindschaftsverträge, 
für die Genehmigung zur Veräußerung unbeweglicher Güter der 
Pflegebefohlenen in den vom Gesetze einer Genehmigung des ober- 
vormundschaftlichen Kollegiums unterworfenen Fällen, aa 
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