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für die Erlassung der Proklame:
a) wegen Mortifikation von Urkunden,
b) wegen Todeserklärung Verschollener,
ohne daß es in diesen Fällen der Genehmigung einer höheren Be-
hörde ferner bedarf,
für das Verfahren bei Blödsinnigkeits-, Wahnsinnigkeits= und
Prodigalitäts-Erklärungen,
für die Führung der im Handelsgesetzbuche den Handelsgerichten
überwiesenen — so lange Handelsgerichte noch nicht ein-
gerichtet find;
IL in Strafsachen für die Erledigung der in der Strafprozeßordnung den
Kollegialgerichten erster Instanl zugewiesenen Geschäfte. 8
KC. 11.
Die Kreisgerichte können in verschiedene atheilungen getheilt werden. Zur
Beschlußnahme und Entscheidung genügt die Theilnahme von drei Mitgliedern,
einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
KC. 12.
Wenn ein dringendes Bedürfniß es erfordert, kann der Justizminister an-
ordnen, daß an einem der Sie der Anmgerichte drei Richter von Zeit zu Zeit
zusammentreten, um gewisse kollegialische Angelegenheiten an Stelle des Kreis-
gerichts zu verhandeln und zu entscheiden.
2. Appellationsgericht.
KC. 13.
Das Appellationsgericht besteht aus einem Präsidenten und der erforder-
lichen Anzahl von Räthen. Richterliche Beamte, welche nicht etatsmäßige Räthe
des Gerichts sind, können bei demselben nur vorübergehend zur Aushülfe oder
zur Stolloertretung beschäftigt werden.
Wenn bei dem Anppellationsgerichte außer dem Ersten Präsidenten zehn
oder mehr Räthe fungiren, kann ein Vizepräsident angestellt werden.
Dem Appellationsgerichte wird das entsprechende Büreau= und Unter-
beamtenpersonal zugetheilt.
K. 14.
Das Appellationsgericht ist zuständig:
I in bürgerlichen Rechtssachen:
1) für die Verhandlung und Entscheidung auf das Rechtsmittel der
Jehegang 1867. (r. 6714) 144 Ap-