— 1099 —
„Rechtsanwalt“ annehmen, werden fortan nur mit der Berechtigung zur Praxis
bei dem Appellationsgerichte oder einem bestimmten Kreisgerichte und den in desen
Sprengtl belegenen Amtsgerichten unter Anweising eines bestimmten Wohnsitzes
angestellt.
F. 19.
Die Verordnumg vom 21. Juli 1843. (Gesetz Samml. S. 295.) über die
Befug der Rechtsanwalte zur Anfertigung und Legalisirung von Rechtsschriften
ohne Einschränkung auf einen bestimmten Gerichtsbezirk findet auch im Geltungs-
bereich dieser Verordnung Anwendung.
g. 20.
Der Justizminister ist ermächtigt, wo sich dazu ein Bedürfniß herausstellt
den Rechtsazwaltn auch die Ausübung des Notrriats im Bezirk des Dhtranestell,
gerichts zu übertragen.
KC. 21.
In Betreff der Disziplin und Aufsicht über die Rechtsanwalte und Notare
kommen die im Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849. (Gesetz-
Samml. S. 2.) bestehenden Vorschriften zur Anwendung.
6. Gerichts-Kosten und Gebühren.
g. 22.
Ueber den Ansatz und die Erhebung der Gerichts-Kosten und Gebühren, so-
wie der Gebühren der Rechtsamwalte und Notare, wird eine besondere Verordnung
ergehen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Gerichtsstand.
g. 23.
Die geistliche Gerichtsbarkeit wird auch in Prozessen über die civilrechtliche
Nichtigkeit einer Ehe aufgehoben. Dieselben gehören vor die ordentlichen Gerichte.
6. 24.
Die Bestätigung einer Annahme an Kidesstatt (Adoption und Arrogation)
gehört fortan vor das ordentliche Gericht des Annehmenden. Unsere Genehmigun
dazu ist nur in den Fallen erforderlich, in denen dies für das Gebiet des All-
gemeinen Landrechts vorgeschrichen ist.
Großjährigkeits-Erklärungen erfolgen durch die ordentlichen Gerichte.
(r. 6714.) 144 S. 25.