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g. 25.
Die in den älteren Provinzen des Staats bestehenden Vorschriften über
den allgemeinen Gerichtsstand der Mitglieder des Königlichen Hauses und der
Hohenzollernschen Fürstenhäuser, sowie der Häupter und Mitglieder der vormals
reichsständischen Familien finden auch im Geltungsbereich dieser Verordnung
Anwendung.
2. Aufsicht und Beschwerden.
C. 26.
Die Aufsicht über die Amtsgerichte wird von dem Direktor des Kreis-
erichts, in dessen Sprengel dieselben liegen, in höherer Instam von dem Appel-
ationsgerichte, die Aufsicht über die Kreisgerichte von dem Appellationsgerichte,
die Aufsicht über sämmtliche Gerichte von bem Justizminister ausgeübt.
KC. 27.
Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen
betreffen, sind hinsichtlich aller Rechtsangelegenheiten im Aufsichtswege zu erledigen.
3. Verhältniß der Gerichte unter einander und zu den Verwaltungs-
behörden.
G. 28.
Die Gerichte unter einander, sowie die Gerichte und Verwaltungsbehörden
haben sich bei Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts
gegenseitige Unterstützung zu leisten.
4. Qualifikation und Ernennung der Justizbeamten.
K. 29.
Wer zur Laufbahn als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zugelassen
sein will, hat die Bedingungen zu erfüllen, welche in den älteren Provinzen zur
Ablegung der ersten urhn en hrl vorgeschrieben sind, und nach den dort
bestehenden Vorschriften dieß Prufung zu bebehen
Der in der ersten Prüfung Bestandene wird von dem Präsidenten des
Appellationsgerichts sum Referendarius ernannt und eidlich verpflichtet. Er hat
sodann zu seiner praktischen Vorbereitung bei einem Amts- und Kreisgerichte, bei
einem Rechtsanwalt, bei der Staatsanwaltschaft und bei dem Appellationsgerichte
insgesammt vier Jahre zu arbeiten. Die näheren Bestimmungen über die Art
und Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Behörden werden von dem Justiz-
minister erlassen.
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