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Referendarien können die Funktionen eines Gerichtsschreibers wahrnehmen
und in den letzten Jahren der Vorbereitungszeit nach bescheinigter Tüchtigkeit von
dem Justizminister mit der zeitweisen Funktion eines Hülfsrichters bei den Kreis-
und Amtsgerichten, oder eines Gehülfen der Staatsanwaltschaft beauftragt, auch
zur Vertretung eines Rechtsanwalts verstattet werden.
Nach der Vorbereitungszeit wird der Referendarius auf Grund der über
seinen Fleiß und seine praktische Tüchtigkeit beigebrachten Zeugnisse von dem
Justizminister zur großen Staatsprüfung zugelassen. Für dieselbe werden die
Vorschriften, welche in den älteren Provinzen für die dritte juristische Prüfung
ergangen sind, zum Maaßstabe genommen.
Referendarien, welche die große — bestanden haben, werden
bis zu ihrer anderweiten Anstellung zu Gerichtsassessoren beseelt und dem Direktor
eines Kreisgerichts zur unentgeltlichen Beschäftigung bei demselben und bei den
Amtsgerichten seines Sprengels überwiesen. Die Verleihung des vollen Stimm-
rechts an solche Gerichtsassessoren und bei Amtsgerichten die Anweisung eines
bestimmten selbstständigen Geschäftskreises hingt von der Genehmigung des Justig-
ministers ab. Bei den Kreisgerichten darf die Zahl der unbesoldeten Mitglieder
mit vollem Stimmrecht nie die Hälfte der etatsmäßigen Richter erreichen.
g. 30.
Zur Bekleidung jeder Richter-, Staatsanwalts- und Rechtsanwaltsstelle ist
die Ablegung der großen Staatsprüfung erforderlich. Diese Bestimmung findet
auf die bei den aufgehobenen Gerichten angestellten Richter und auf diejenigen
Beamten, welche die Befähigung zum Richteramt durch Zurücklegung der vor-
sccchriehenen Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften erlangt haben, keine
nwendung.
Im Uebrigen bewendet es bei den Vestimmungen der §#§. 1. und 2. der
Verordnung vom 8. Februar 1867. (Gesetz= Samml. S. 209.), betreffend die
Anstellung der Justizbcamten in den neu erworbenen Landestheilen.
g. 31.
Die Präsidenten, Direktoren und Räthe der richterlichen Kollegien sowie
die Ober - Staatsanwalte und Staatsanwalte werden von Uns, die Kreis- und
Amtsrichter, die Gehülfen der Staatsanwaltschaft, die Rechtsanwalte und Notare,
sowie die Gerichtsassessoren in Unserem Namen durch den Justizminister ernannt.
UI. Uebergangs= und Ausführungsbestimmungen.
C. 32.
Die bei den aufgehobenen Gerichten lebenslänglich angestellten und in
Folge dieser Verordnung disponibel werdenden Beamten sind mit Beibehaltung
ihres Ranges und Einkommens anderweit anzustellen. Dabei müssen sich der
Präsident und die Räthe des Ober-Appellationsgerichts in Wiesbaden, insosen
(Nr. 6714.) ie