Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Referendarien können die Funktionen eines Gerichtsschreibers wahrnehmen 
und in den letzten Jahren der Vorbereitungszeit nach bescheinigter Tüchtigkeit von 
dem Justizminister mit der zeitweisen Funktion eines Hülfsrichters bei den Kreis- 
und Amtsgerichten, oder eines Gehülfen der Staatsanwaltschaft beauftragt, auch 
zur Vertretung eines Rechtsanwalts verstattet werden. 
Nach der Vorbereitungszeit wird der Referendarius auf Grund der über 
seinen Fleiß und seine praktische Tüchtigkeit beigebrachten Zeugnisse von dem 
Justizminister zur großen Staatsprüfung zugelassen. Für dieselbe werden die 
Vorschriften, welche in den älteren Provinzen für die dritte juristische Prüfung 
ergangen sind, zum Maaßstabe genommen. 
Referendarien, welche die große — bestanden haben, werden 
bis zu ihrer anderweiten Anstellung zu Gerichtsassessoren beseelt und dem Direktor 
eines Kreisgerichts zur unentgeltlichen Beschäftigung bei demselben und bei den 
Amtsgerichten seines Sprengels überwiesen. Die Verleihung des vollen Stimm- 
rechts an solche Gerichtsassessoren und bei Amtsgerichten die Anweisung eines 
bestimmten selbstständigen Geschäftskreises hingt von der Genehmigung des Justig- 
ministers ab. Bei den Kreisgerichten darf die Zahl der unbesoldeten Mitglieder 
mit vollem Stimmrecht nie die Hälfte der etatsmäßigen Richter erreichen. 
g. 30. 
Zur Bekleidung jeder Richter-, Staatsanwalts- und Rechtsanwaltsstelle ist 
die Ablegung der großen Staatsprüfung erforderlich. Diese Bestimmung findet 
auf die bei den aufgehobenen Gerichten angestellten Richter und auf diejenigen 
Beamten, welche die Befähigung zum Richteramt durch Zurücklegung der vor- 
sccchriehenen Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften erlangt haben, keine 
nwendung. 
Im Uebrigen bewendet es bei den Vestimmungen der §#§. 1. und 2. der 
Verordnung vom 8. Februar 1867. (Gesetz= Samml. S. 209.), betreffend die 
Anstellung der Justizbcamten in den neu erworbenen Landestheilen. 
g. 31. 
Die Präsidenten, Direktoren und Räthe der richterlichen Kollegien sowie 
die Ober - Staatsanwalte und Staatsanwalte werden von Uns, die Kreis- und 
Amtsrichter, die Gehülfen der Staatsanwaltschaft, die Rechtsanwalte und Notare, 
sowie die Gerichtsassessoren in Unserem Namen durch den Justizminister ernannt. 
UI. Uebergangs= und Ausführungsbestimmungen. 
C. 32. 
Die bei den aufgehobenen Gerichten lebenslänglich angestellten und in 
Folge dieser Verordnung disponibel werdenden Beamten sind mit Beibehaltung 
ihres Ranges und Einkommens anderweit anzustellen. Dabei müssen sich der 
Präsident und die Räthe des Ober-Appellationsgerichts in Wiesbaden, insosen 
(Nr. 6714.) ie
	        
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