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sätzen diese Personen, soweit fie sich nicht verdächtig gemacht hätten, in ihrer
Freiheit zu belassen seien, auch ungehindert in ihre Heimat abreisen
dürften, daß jedoch den Engländern in Deutschland selbstverständlich keine
bessere Behandlung zuteil werden könnte, wie den in England befind-
lichen Deutschen.
1 Alrs daher die britische Regierung zunächst so gut wie sämtlichen
Deutschen die Erlaubnis zur Abreise versagte, sind die in Deutschland be-
findlichen Engländer in gleicher Weise behandelt worden. Den deutschen
Vorschlag, die beiderseitigen unverdächtigen Staatsangehörigen sämtlich
abreisen zu lassen, lehnte die britische Regierung ab; doch wurde eine Ver-
einbarung dahin getroffen, daß alle Frauen und alle männlichen Personen
bis zu 17 und über 55 Jahren sowie ohne Rücksicht auf ihr Alter alle Geist-
lichen und Aerzte ungehindert abreisen dürften; die männlichen Personen
zwischen 17 und 55 Jahren wurden nicht in die Vereinbarung einbezogen,
weil die britische Regierung alle Wehrfähigen zurückhalten wollte, und
als solche auch die Männer zwischen 45 und 55 Jahren ansah.
Inzwischen wurden die in England zurückgehaltenen Deutschen in
nicht unerheblicher Anzahl festgenommen und als Kriegsgefangene behan-
delt. Nach zuverlässigen Nachrichten ist diese Maßnahme in den letzten
Tagen auf fast alle wehrfähigen Deutschen ausgedehnt worden, während in
Deutschland bisher nur verdächtige Engländer festgenommen worden sind.
Die völkerrechtswidrige Behandlung unserer Angehörigen hat der deutschen
Regierung Anlaß gegeben, der britischen Regierung zu erklären, daß auch
die wehrfähigen Engländer in Deutschland festgenommen werden würden,
falls nicht unsere Angehörigen bis zum 5. November aus der englischen
Gefangenschaft entlassen werden sollten. Die britische Regierung hat diese
Erklärung unbeantwortet gelassen, so daß nunmehr die Festnahme der
englischen Männer zwischen siebzehn und fünfundfünfzig Jahren angeord-
net worden ist. Die Anordnung erstreckt sich vorläufig nur auf die An-
gehörigen Großbritanniens und Frlands, würde aber auch auf die An-
gehörigen der britischen Kolonien und Schutzgebiete ausgedehnt werden,
kue die dort lebenden Deutschen nicht auf freiem Fuß belassen werden
ollten.
Die von den militärischen Stellen unter dem 6. November erlasse-
nen Befehle lauten:
1. Alle Engländer zwischen vollendetem 17. und 55. Lebensjahr, die
sich innerhalb des Deutschen Reiches befinden und denen als Aerzte oder
Geistlichen nicht das Ausreiserecht zusteht, sind in Sicherheitshaft zu nehmen
und nach Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos unter mili-
tärischer Bedeckung in das Lager Ruhleben bei Berlin zu überführen. Das
gleiche gilt für inaktive Offiziere auch über 55 Jahre hinaus. «
Für die Altersberechnung ist der 6. November maßgebend. Die Ueber-
führung der in Berlin verhafteten Engländer nach Ruhleben erfolgt mit
Rücksicht auf die besonderen örtlichen Verhältnisse auf Anordnung und
Ermessung des Oberkommandos in den Marken.
2. Ausnahmen won der in Nr. 1 genannten Anordnung können von
den Stellvertretenden Generalkommandos und dem Oberkommando in
den Marken nur dann gestattet werden, wenn schwere Krankheit, die den
Transport unmöglich macht, von amtsätztlicher Seite bescheinigt wird.
Lu das Befinden den Transport gestattet, iist die Ueberführung nach-
zuholen.