fullscreen: der Weltkrieg 1914. Band 2. (1)

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sätzen diese Personen, soweit fie sich nicht verdächtig gemacht hätten, in ihrer 
Freiheit zu belassen seien, auch ungehindert in ihre Heimat abreisen 
dürften, daß jedoch den Engländern in Deutschland selbstverständlich keine 
bessere Behandlung zuteil werden könnte, wie den in England befind- 
lichen Deutschen. 
1 Alrs daher die britische Regierung zunächst so gut wie sämtlichen 
Deutschen die Erlaubnis zur Abreise versagte, sind die in Deutschland be- 
findlichen Engländer in gleicher Weise behandelt worden. Den deutschen 
Vorschlag, die beiderseitigen unverdächtigen Staatsangehörigen sämtlich 
abreisen zu lassen, lehnte die britische Regierung ab; doch wurde eine Ver- 
einbarung dahin getroffen, daß alle Frauen und alle männlichen Personen 
bis zu 17 und über 55 Jahren sowie ohne Rücksicht auf ihr Alter alle Geist- 
lichen und Aerzte ungehindert abreisen dürften; die männlichen Personen 
zwischen 17 und 55 Jahren wurden nicht in die Vereinbarung einbezogen, 
weil die britische Regierung alle Wehrfähigen zurückhalten wollte, und 
als solche auch die Männer zwischen 45 und 55 Jahren ansah. 
Inzwischen wurden die in England zurückgehaltenen Deutschen in 
nicht unerheblicher Anzahl festgenommen und als Kriegsgefangene behan- 
delt. Nach zuverlässigen Nachrichten ist diese Maßnahme in den letzten 
Tagen auf fast alle wehrfähigen Deutschen ausgedehnt worden, während in 
Deutschland bisher nur verdächtige Engländer festgenommen worden sind. 
Die völkerrechtswidrige Behandlung unserer Angehörigen hat der deutschen 
Regierung Anlaß gegeben, der britischen Regierung zu erklären, daß auch 
die wehrfähigen Engländer in Deutschland festgenommen werden würden, 
falls nicht unsere Angehörigen bis zum 5. November aus der englischen 
Gefangenschaft entlassen werden sollten. Die britische Regierung hat diese 
Erklärung unbeantwortet gelassen, so daß nunmehr die Festnahme der 
englischen Männer zwischen siebzehn und fünfundfünfzig Jahren angeord- 
net worden ist. Die Anordnung erstreckt sich vorläufig nur auf die An- 
gehörigen Großbritanniens und Frlands, würde aber auch auf die An- 
gehörigen der britischen Kolonien und Schutzgebiete ausgedehnt werden, 
kue die dort lebenden Deutschen nicht auf freiem Fuß belassen werden 
ollten. 
Die von den militärischen Stellen unter dem 6. November erlasse- 
nen Befehle lauten: 
1. Alle Engländer zwischen vollendetem 17. und 55. Lebensjahr, die 
sich innerhalb des Deutschen Reiches befinden und denen als Aerzte oder 
Geistlichen nicht das Ausreiserecht zusteht, sind in Sicherheitshaft zu nehmen 
und nach Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos unter mili- 
tärischer Bedeckung in das Lager Ruhleben bei Berlin zu überführen. Das 
gleiche gilt für inaktive Offiziere auch über 55 Jahre hinaus. « 
Für die Altersberechnung ist der 6. November maßgebend. Die Ueber- 
führung der in Berlin verhafteten Engländer nach Ruhleben erfolgt mit 
Rücksicht auf die besonderen örtlichen Verhältnisse auf Anordnung und 
Ermessung des Oberkommandos in den Marken. 
2. Ausnahmen won der in Nr. 1 genannten Anordnung können von 
den Stellvertretenden Generalkommandos und dem Oberkommando in 
den Marken nur dann gestattet werden, wenn schwere Krankheit, die den 
Transport unmöglich macht, von amtsätztlicher Seite bescheinigt wird. 
Lu das Befinden den Transport gestattet, iist die Ueberführung nach- 
zuholen.
	        
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