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Zum Hülfsrichter kann nur derjenige berufen werden, welcher eine etats-
mäßige Richterstelle bei einem Appellationsgerichte der Monarchie bekleidet. Die
Hülfsrichter haben das volle Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder.
K. S.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-Appellationsgerichte
werden von den bei dem Obertribunal angestellten Beamten der Staatsanwalt-
schaft wahrgenommen.
G. 9.
Die Anstellung der bei dem Ober-Appellationsgerichte erforderlichen
Subaltern= und Unterbeamten erfolgt nach den Bestimmungen über die Anstellung
dieser Beamten bei dem Obertribunal.
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Die bei dem Obertribunal angestellten Rechtsanwalte sind auch zur Praxis
bei dem Ober Appellationsgerichte bchngt
Es können bei dem Ober-Appellationsgerichte durch den Justizminister auch
besondere Rechtsanwalte angestellt werden.
C. 11.
In Ansehung der Gerichtskosten, sowie in Ansehung der Gebühren der
Rechtsanwalte sind in den bei dem ber Appellattonsgerichte anhängigen Sachen
die Vorschriften anwendbar, welche in den bei dem Obertribunal aus dem Ge.
biete des Preußischen Rechts anhängigen Sachen gelten. In den Sachen aus
dem vormaligen Königreich Hannover bewendet es in Betreff der Einziehung der
Anwabzsgehühren bei den Vorschriften des Hannoverschen Rechts.
K. 12.
Der eschäftsgang bei dem Ober-Appellationsgerichte wird durch ein Re-
gulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu entwersen und dem Justizminister
zur Bestätigung einzureichen hat.
K. 13.
Für die Rechte und Pflichten aller bei dem Ober-Appellations erichte an-
estellten Beamten und für das Ausfsichtsrecht des Justizministers sind die Vor-
shriften des Preußischen Rechts maaßgebend.
. 14.
In den bei dem Ober-Appellationsgerichte anhängigen Sachen bestimmt
sich das Verfahren, insoweit nicht ein Anderes vorzeschrieen ist, nach dem Pro-
zeßrecht des Landestheils, aus welchem die Sache an das Ober- Appellationsgericht
gelangt ist. Es wird hierdurch nicht ausgeschlossen, daß Insinuationen un zun-
ere