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dere Prozedur-Akte, welche in dem Gebiete eines anderen Rechts bewirkt werden,
hinsichtlich der Form nach dem Recht des Orts ihrer Vornahme zu beurtheilen sind.
KC. 15.
Oas Ober- Appellationsgericht zu Celle führt fortan die Benennung:
„Appellationsgericht“.
Die entbehrlich werdenden Mitglieder desselben müssen sich, unbeschadet
ihres Ranges und Gehaltes, die Verleihung eines anderen Richteramtes bei einem
Appellationsgerichte der Monarchie gefallen lassen.
Die Verrichtungen der Kron-Oberanwaltschaft zu Celle erleiden keine an-
deren Veränderungen, als welche sich unmittelbar aus dem F. 8. ergeben.
K. 16.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1867. in Kraft.
Die an desem Tage in dritter Instanz bei den Ober-Appellationsgerichten
zu Kassel, Wiesbaden und Kiel und dem Kassationssenate des Ober-Appellations-
gerichs 14 Celle anhängigen Sachen gehen auf das neue Ober-Appellations-
gericht über.
Das letztere ist auch als Gericht dritter Instanz für die an jenem Tage
in einer anderen Instanz anhängigen Sachen zuständig, welche noch in die dritte
Instanz gelangen können.
Fär- die Strafsachen, welche in der dritten Instanz gemäß der Vorschriften
über die Einführung der neuen Strafprozeßordnung noch nach dem älteren Straf-
prozeßrecht zu erledigen sind, tritt jedoch an Stelle der Ober-Appellationsgerichte
zu Kicl und Wiesbaden das Appellationsgericht des betreffenden Landestheiles.
S. 17.
Der Justizminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Llrcunh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Juni 1867.
. S.)Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
C#r. 6715—6716) 145“ (Fr. 6716.)