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Außerdem ist die Vollstreckung des Wechselarrestes unstatthaft:
1) gegen die Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist,
wegen der früher entstandenen Forderungen, jedoch nur während der
Dauer des Konkurses;
2) wenn der Schuldarrest ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist, wegen
der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest be-
antragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befrie-
digungsmittel zu Gebote stehen.
K. 3.
Die Bestimmungen §. 22. Absatz 2.) §. 23.) — 26. Nr. 2. 4. 5. G.,
§. 27. und §. 30. der durch Gesetz vom 25. Oktober 1848. für das vormalige
Herzogthum Nassau erlassenen Wechselprozeßordnung werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6717.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1867.) betreffend die Stempelabgaben und
gerichtlichen Taxen in den an die Kronc Preußen abgetretenen, vormals
Königlich Bayerischen Goebictstheilen, außer der Enklave Kaulsdorf.
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 15. Juni d. J. bestimme Ich im
Verfolg Meiner Order vom 6. Mai l. J. (Gesetz Samml. S. 699.), daß die
in den Bezirken der Königlichen Obergerichte zu Fulda und Hanau geltenden
Gesetze, Verordnungen und sonstigen Normen über Stempelabgaben und gericht-
liche Taxen, soweit dies nicht bereits durch Meine Eingangs erwähnte Order
verfügt ist, in den daselbst genannten Gebietstheilen, unter Aufhebung. der be-
sichen en Vorschriften, allgemein mit der Maaßgabe in Kraft treten sollen, daß
ie Akte der Notare den nämlichen Stempelabgaben und Taxen unterliegen, wie
die von den Gerichten oder deren Aktuarien aufgenommenen Handlungen gleichen
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