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3) jeder Unterthan der Vereinsstaaten, mit welchen die Uebereinkunft vom
21. September 1842. geschlossen ist,
4) jeder Unterthan eines Staates, welchem für seine Angehörigen in Bezug
auf „Hawdel und Gewerbe die Rechte der Preußen durch Vertrag zuge-
sichert sine.
K. 3.
Wer ein Patent erhalten will, muß das desfallsige Gesuch bei dem Minister
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten anbringen, diesem Gesuche eine
enaue Beschreibung und Darstellung der zu patentirenden Sache durch Modelle,
Hichmungen oder Schrift und, soweit es möglich ist, durch diese drei Mittel
zugleich, beifügen, auch sich erklären, ob er das Patent für die ganze Monarchie
Bsht einen bestimmten Theil derselben und für welchen Zeitraum zu haben
wünscht.
Der Minister, peranlaßt eine Prüfung der angezeigten Erfindung oder
Verbesserung ah ereßt ein depesung über das Gesuch sowohl in Woicht
der Patentirung im. Allgemeinen, als über den Umfang und die Dauer des
Patenns, fertigt das Patent aus, lätt die eingereichten Modelle, Zeichnungen und
Beschreibungen sorgftütig, aufbewahren und verfügt die öffentliche Verkündung
der Ertheilung des Patents.
K. 4.
Die kürzeste Zeit der Dauer eines Patents wird auf sechs Monate, die
längste auf funfzehn Jahre bestimmt.
g. 5.
Der Patentirte muß von dem ihm verliehenen Rechte in der von dem
Minister zu bestimmenden Frist Gebrauch zu machen anfangen und daß er dies
gethan, durch ein amtliches Attest nachweisen, widrigenfalls sein Recht für erloschen
erachtet wird.
" §.6.
Wird von Seiten des Patentirten behauptet, daß er von Jemand in
sinen Rechte beeinträchtigt worden, so muß er seine Beschwerde bei derjenigen
Provinzial- erwaltungäbbörde, in beren Bezirk der Beeinträchtiger seinen Wohnsitz
hat, anbringen. Dieser Behoͤrde gebührt mit Vorbehalt des Rekurses an den
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die definitive Entscheidung
über die Beschwerde nach der unten folgenden Bestimmung.
S. 7.
Wer überführt wird, ein durch ein Patent erlangtes Recht beeinträchtigt
zu haben, dem wird, unter Bulastegung der Untersuchungskosten, die Benutzung
oder Anwendung der patentirten Sache auf so lange, als das Patent besteht,
untersagt, ihm auch bekannt gemacht, daß er im Wlererholungefal mit guu
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