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fiskation der vorgefundenen Werkzeuge, Materialien und Fabrikate bestraft werden
würde, welche Strafe, wenn die Drohung fruchtlos ist; dergestalt zur Ausführung
Foracht wird, daß sämmtliche konfiszirte Objekte dem Patentirten zur weiteren
enutzung übergeben werden, welchem außerdem überlassen bleibt, im Wege des
Civilprozesses den ihm zugefügten Schaden gegen den Beeinträchtiger geltend
zu machen.
. S.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der
Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867.
#. S)Wilhelm.
Gr. v. Bis marck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt, v. Roon. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Uebereinkunft
der
zum Joll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen wegen Ertheilung
von Erfindungs-Patenten und Privilegien.
Vom 21. September 1842.; Bekanntmachung der Ratifikation vom 29. Juni 1843.
Zur Ausführung des bei dem Abschlusse der Zollvereinigungsverträge
niedergelegten Vorbehalts einer weiteren Vereinbarung über die Annahme gemein-
schaftlher Grundsätze hinsichtlich der Ersndungs-Paterte und Privilegien ist von
een zum Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen für die Dauer des
Zoll= und Handelsvereins nachstehende Uebereinkunft wegen Ertheilung von Er-
findungs. Patenten und Privilegien unter dem 21. September 1842. verabredet
und geschlossen worden:
(Nr. 6721.) 146. Es