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Mr. 6723.) Verordnung, betreffend die Erhebung der Erbschaftsabgabe in den durch die
Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit der Monarchie
vereinigten Candestheilen. Vom 5. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.§
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die durch die Gesetze
vom 20. September und 24. Dezember 1866. (Geset Smmtl, S. 555. 875.
und 876.) mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme
der vormals Königlich Bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormals Hessen-
Homburgischen Oberamtes Meisenheim, was folgt:
K. 1.
Erbschaften, sowie auch Vermächtnisse oder Legate, Schenkungen von Todes-
wegen (mit Einschluß der remuneratorischen), Lehns= und Fideikommiß-Anfälle,
ohne Unterschied, ob der Anfall Inländern oder Ausländern zukommt, werden
nach dem Betrage des Anfalles (§9. 2. bis 4. dieser Verordnung) nach Vorschrift
„des anliegenden, von Uns vollzogenen Tarifs versteuert.
K. 7.
6 Bei Berechnung der Erbschaftsabgabe find folgende Vorschriften zu be-
achten:
a) Die Erbschaftsabgabe wird von demjenigen Betrage gehlk um den der
Erbe oder Legatar u. s. w. durch den Empfang der Erbschaft oder des
Legats u. s. w. wirklich reicher wird. Es gehören doher zur steuer-
flichtigen Erbschaftsmasse alle ausstehenden Forderungen erselben, auch
iejenigen, welche der Erbe selbst oder der Legatar zur Masse schuldet,
oder ren erst mit der Erbeseinsetzung oder durch das Vermächtniß er-
lassen werden. Dagegen kommen auch von der Erbschaft in Abzug alle
Schulden und Lasten, welche mit und wegen derselben übernommen werden.
b) Lur steuerpflichtigen Erbmasse gehören nicht Grundstücke und Grund-
gerechtigkeiten, welche außerhalb Landes liegen.
uch anderes im Auslande befindliches, zur Erbschaftsmasse ge-
höriges Vermögen ist steuerfrei, wenn nachgewiesen wird, daß im Aus-
Lunge die dort ublichen Erbschaftsabgaben davon haben entrichtet werden
müssen.
Schulden und Lasten,) welche ihrer Beschaffenheit nach unzweifel-
haft auf dem im Auslande befindlichen steuerfreien Theile der Erbschaft
busten, können aber auch von dem steuerpflichtigen Theile derselben nicht
in Abzug gebracht werden.
J) Unsichere Forderungen kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in
Rechnung, den der Erbe in Vorschlag bringt. Findet die Steuerbehörde
den vorgeschlagenen Werth zu niedrig, so kann sie den Umständen nach
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