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auch die Erhebung der Erbschaftsabgabe vom Betrage solcher Forderungen
bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen aussetzen, von welchen
deren Bezahlung abhängt.
4) Erben, welche Bedenken tragen, den Werth des Nachlasses durch Vor-
legung eines Inventariums nachzuweisen) soll auch gestatte. sein, ein
Aversionalquantum für die Erbschaftsabgabe anzubieten, dessen Annahme
das Finanzministerium nachgeben darf, wenn das Anerbieten dem wahr-
scheinlichen Werthe der angefallenen Erbschaft angemessen ist.
e) Bei Lehns= und Fideikommiß-Anfällen, sie mögen in Gütern oder
Kapitalien bestehen, ist das Funfzehnfache ihres einsährigen Ertrages der
steuerpflichtige Betrag. Gegenstände, welche dem Lehns= oder Fideikommiß-
Erben keine Nutzungen gewähren, werden nicht versteuert.
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Wenn der Werth eines Gegenstandes ausgemittelt werden soll, um den
Betrag der Erbschaftsabgabe zu bestimmen, so ist dabei nach folgenden Kegeln zu
verfahren:
a) die Berechnung ist in Preußischem Silbergelde nach dem Dreißigthaler
fuße anzulegen)
b) es mussen also alle in anderen Währungen angegebenen Werthe nach
ihrem Betrage in Preußischem Silbergehde ausgedrückt werden. Hierbeie
sollen zehn Thaler in Gold für eilf Thaler in Silbergeld und andere
Währungen nach den vom Finanzminister festgesetzten Mittelwerthen, oder,
falls die Festsetzung eines Mittelwerthes nicht stattgefunden hat, nach dem
Tageskurse zur Zeit des Anfalles angenommen werden)
c) von immerwährenden Nutzungen wird das Zwanzigfache ihres einjährigen
Betrages als Kapitalwerth angenommen, von einer Leibrente oder einem
Nießbrauchsrecht auf Lebens= oder andere unbestimmte Zeit dagegen nur
das Zwölfundeinhalbfache der einjährigen Nutzung;
4) Nutzungen eines Kapitals sind zu fünf vom Huwert jährlich zu veran-
chlagen, sofern der Erbe nicht nachweist, daß er au einen geringeren
rozentsatz beschränkt ist;
e) der Werth von Bergwerksantheilen ist nach dem Gutachten der Ober-
bergämter anzunehmen
s0 der Betrag aller übrigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände
ist der Steuerpflichtige nach dem Werthe zur Zeit des Anfalles anzugeben
verpflichtet. Trägt die Steuerbehörde Bedenken, diese Angabe für richtig
anzunehmen, so kann sie die Abschätzung nach den allgemeinen Vor-
schriften über die Aufnahme gerichtlicher Taxen veranlassen.
Jahrgang 1867. (Nr. 6723.) 147 r 4.