Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1121 — 
auch die Erhebung der Erbschaftsabgabe vom Betrage solcher Forderungen 
bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen aussetzen, von welchen 
deren Bezahlung abhängt. 
4) Erben, welche Bedenken tragen, den Werth des Nachlasses durch Vor- 
legung eines Inventariums nachzuweisen) soll auch gestatte. sein, ein 
Aversionalquantum für die Erbschaftsabgabe anzubieten, dessen Annahme 
das Finanzministerium nachgeben darf, wenn das Anerbieten dem wahr- 
scheinlichen Werthe der angefallenen Erbschaft angemessen ist. 
e) Bei Lehns= und Fideikommiß-Anfällen, sie mögen in Gütern oder 
Kapitalien bestehen, ist das Funfzehnfache ihres einsährigen Ertrages der 
steuerpflichtige Betrag. Gegenstände, welche dem Lehns= oder Fideikommiß- 
Erben keine Nutzungen gewähren, werden nicht versteuert. 
* 
Wenn der Werth eines Gegenstandes ausgemittelt werden soll, um den 
Betrag der Erbschaftsabgabe zu bestimmen, so ist dabei nach folgenden Kegeln zu 
verfahren: 
a) die Berechnung ist in Preußischem Silbergelde nach dem Dreißigthaler 
fuße anzulegen) 
b) es mussen also alle in anderen Währungen angegebenen Werthe nach 
ihrem Betrage in Preußischem Silbergehde ausgedrückt werden. Hierbeie 
sollen zehn Thaler in Gold für eilf Thaler in Silbergeld und andere 
Währungen nach den vom Finanzminister festgesetzten Mittelwerthen, oder, 
falls die Festsetzung eines Mittelwerthes nicht stattgefunden hat, nach dem 
Tageskurse zur Zeit des Anfalles angenommen werden) 
c) von immerwährenden Nutzungen wird das Zwanzigfache ihres einjährigen 
Betrages als Kapitalwerth angenommen, von einer Leibrente oder einem 
Nießbrauchsrecht auf Lebens= oder andere unbestimmte Zeit dagegen nur 
das Zwölfundeinhalbfache der einjährigen Nutzung; 
4) Nutzungen eines Kapitals sind zu fünf vom Huwert jährlich zu veran- 
chlagen, sofern der Erbe nicht nachweist, daß er au einen geringeren 
rozentsatz beschränkt ist; 
e) der Werth von Bergwerksantheilen ist nach dem Gutachten der Ober- 
bergämter anzunehmen 
s0 der Betrag aller übrigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände 
ist der Steuerpflichtige nach dem Werthe zur Zeit des Anfalles anzugeben 
verpflichtet. Trägt die Steuerbehörde Bedenken, diese Angabe für richtig 
anzunehmen, so kann sie die Abschätzung nach den allgemeinen Vor- 
schriften über die Aufnahme gerichtlicher Taxen veranlassen. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6723.) 147 r 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.