Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Abzug der darauf treffenden Erbschaftsabgabe, oder nachdem ihnen die Berich- 
tigung derselben nachgewiesen worden, ausantworten und bleiben im entgegen- 
gesetzten Falle für die Steuer verhaftet. 
S. 7. 
Die Berechnung und Einziehung der Erbschaftsabgabe wird durch die von 
dem Finanzminister zu bestimmenden Behörden der Verwaltung der indirekten 
Steuern besorgt. Dieselben erhalten nach näherer Vorschrift der betreffenden 
Ministerien von allen Pfarrern, ohne Unterschied der Religion, ingleichen von 
Civilstandsbeamten, von den Vorstehern der Synagogengemeinden u. s. w. pe- 
riodische Auszüge aus den Todtenlisten. — Auch ist Jeder, dem eine steuerpflich- 
tige Erbschaft, Vermächtniß oder Schenkung von Todeswegen im ee sufa t, 
verpflichtet, binnen drei Monaten uach erfolgtem Anfalle eine wenigstens vorläufige 
Anmeldung dieses Anfalles bei gedachten inim einzureichen, und diese Ver- 
pflichtung liegt auch den Erben in Rücksicht der aus der Erbschaft zu zahlenden 
Vermächtnisse und Schenkungen von Todeswegen ob. 
Der Erbe hat ein Inventarium des Nachlasses einzureichen und kann zur 
eidlichen Manifestation desselben angehalten werden. 
G. 8. 
Ist die Erbschaftsabgabe berechnet, so ertheilt die im H. 7. gedachte Behörde 
den Erben ein kosten- undstenwel eies % in welchem der Benag der gan- 
zen Erbschaft, der einzelnen Erbtheile, des Vermi tnisses und der Schenkung 
von Todeswegen, das Verwandtschaftsverhältniß und die Beträge der von den 
einzelnen Erbnehmern zu entrichtenden Abgabe auszudrücken 4r und zugleich die 
wesn zur Entrichtung der Abgabe bei der namentlich zu bezeichnenden 
teuerstelle. 
G. 9. » 
Die Unterlassung der Anmeldung einer seuerhsschiigen Erbschaft, Ver- 
mächtnisses oder Schenkung von Todeswegen innerhalb der gesetzlichen Frist wird 
durch Verdoppelung des Betrages der Erbschaftsabgabe beahndet. Werden steuer- 
pflichtige Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen zwar angemeldet, aber nicht 
innerhalb der gese. lichen, oder auf Ansuchen verlängerten Frist versteuert, so tritt 
leichfalls die Verdoppelung des Betrages der Eröschaftsabgabe als Strafe ein. 
ch kann alsdann die Ausmittelung des Betrages der Erbschaft auf Kosten 
des Säumigen vorgenommen werden. 
S. 10. 
In Betreff des administrativen und Fercchtlichen Strafverfahrens kommen 
dieselben Vorschriften zur Anwendung) nach welchen sich das Verfahren wegen 
Zollvergehen bestimmt. 
Demunzianten erhalten ein Drittheil von den nach 8. 9. festgesetzten Strafen. 
(Nr. 6723.) 147 5. 11
	        
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