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Abzug der darauf treffenden Erbschaftsabgabe, oder nachdem ihnen die Berich-
tigung derselben nachgewiesen worden, ausantworten und bleiben im entgegen-
gesetzten Falle für die Steuer verhaftet.
S. 7.
Die Berechnung und Einziehung der Erbschaftsabgabe wird durch die von
dem Finanzminister zu bestimmenden Behörden der Verwaltung der indirekten
Steuern besorgt. Dieselben erhalten nach näherer Vorschrift der betreffenden
Ministerien von allen Pfarrern, ohne Unterschied der Religion, ingleichen von
Civilstandsbeamten, von den Vorstehern der Synagogengemeinden u. s. w. pe-
riodische Auszüge aus den Todtenlisten. — Auch ist Jeder, dem eine steuerpflich-
tige Erbschaft, Vermächtniß oder Schenkung von Todeswegen im ee sufa t,
verpflichtet, binnen drei Monaten uach erfolgtem Anfalle eine wenigstens vorläufige
Anmeldung dieses Anfalles bei gedachten inim einzureichen, und diese Ver-
pflichtung liegt auch den Erben in Rücksicht der aus der Erbschaft zu zahlenden
Vermächtnisse und Schenkungen von Todeswegen ob.
Der Erbe hat ein Inventarium des Nachlasses einzureichen und kann zur
eidlichen Manifestation desselben angehalten werden.
G. 8.
Ist die Erbschaftsabgabe berechnet, so ertheilt die im H. 7. gedachte Behörde
den Erben ein kosten- undstenwel eies % in welchem der Benag der gan-
zen Erbschaft, der einzelnen Erbtheile, des Vermi tnisses und der Schenkung
von Todeswegen, das Verwandtschaftsverhältniß und die Beträge der von den
einzelnen Erbnehmern zu entrichtenden Abgabe auszudrücken 4r und zugleich die
wesn zur Entrichtung der Abgabe bei der namentlich zu bezeichnenden
teuerstelle.
G. 9. »
Die Unterlassung der Anmeldung einer seuerhsschiigen Erbschaft, Ver-
mächtnisses oder Schenkung von Todeswegen innerhalb der gesetzlichen Frist wird
durch Verdoppelung des Betrages der Erbschaftsabgabe beahndet. Werden steuer-
pflichtige Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen zwar angemeldet, aber nicht
innerhalb der gese. lichen, oder auf Ansuchen verlängerten Frist versteuert, so tritt
leichfalls die Verdoppelung des Betrages der Eröschaftsabgabe als Strafe ein.
ch kann alsdann die Ausmittelung des Betrages der Erbschaft auf Kosten
des Säumigen vorgenommen werden.
S. 10.
In Betreff des administrativen und Fercchtlichen Strafverfahrens kommen
dieselben Vorschriften zur Anwendung) nach welchen sich das Verfahren wegen
Zollvergehen bestimmt.
Demunzianten erhalten ein Drittheil von den nach 8. 9. festgesetzten Strafen.
(Nr. 6723.) 147 5. 11