Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 1I. 
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats · und Kommunal - 
behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizei-Gewalt anvertraut 
ist, die besondere Verpflichtung, alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer e 
kommende Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz Behufs Einleitung des Straf- 
verfahrens (F. 10.) zur Anzeige zu bringen. 
Die Bestimmung im eizen Absatz des §. 10. dieser Verordnung findet 
auf die gedachten Beamten und die Vorsteher oder Mitlieder der bezeichneten 
Behörden, sowie auf Rechtsanwalte und Notarien keine Dnwendung, 
Kein Gericht oder Notar darf bei eigener Vertretung der Erbschaftsabgabe 
für Erben, Legatarien oder Donatarien in Bezug auf 1 zugefallene Erb- 
schaften, Vermälhtnisse oder Schenkungen von Todeswegen eine Handlung vor- 
nehmen, bevor nicht nachgewiesen worden, daß entweder die Erbschaftsabgabe 
bereits berichtigt, oder doch wenigstens die Behörde, welcher die Aufsicht über die 
Ausmittelung und Berichtigung dr gedachten Abgabe zunächst obliegt, von der 
vorzunehmenden Handlung unterrichtet sei. 
§. 12. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1867. in Kraft. 
Von demselben Seiturkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche 
über die Besteuerung der Erbschaften in den im Eingange bezeichneten Landes- 
theilen bestehen, insbesondere: 
a) in den Herzogthümern Schleswig und Holstein: 
die Verordnung vom 12. September 1792.) betreffend eine Ab- 
babe von Verlassenschaften u. s. w.) sowie dle Verordnung vom 8. Fe- 
ruar 1810., betreffend die Entrichtung einer Abgabe von 1 Prozent 
u. s. w., insoweit dieselbe sich auf die Besteuerung von Erbschaften bezieht, 
und das Gesetz vom 19. Februar 1861. wegen der Erbschafts- 
steuer in den vormals Königlich Dänischen Landestheilen, 
b) in dem vormaligen Königreiche Hannover die in dem Tarife, welcher 
dem Stempelgesetze vom 30. Januar 1859. angehängt ist, unter den 
laufenden Nummern 32. 69. 121. enthaltenen Fouilnen und die auf 
Schenkungen von Todeswegen bezügliche Bestimmung unter Nr. 106., 
) in dem vormaligen Herzogthum Nassau die Bestimmungen über die 
Konfirmationstaxre von Erbschaften im F. 10. des Ediktes vom 
9./11. Dezember 1815., im F. 42. des Ediktes vom 26./27. Januar 1816. 
und in der Regierungsverordnung vom 15. März 1816., im F. 2. des 
Ediktes vom 13. Mai 1818. und in der Regierungsverordnung vom 
2. Januar 1827., 
) in den vormals Großherzoglich Fesiichen Landestheilen die Verordmungen 
über die Kollateralgelder vom 11. August 1808. und vom 8. Juni 1821., 
e) in
	        
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