Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1126 — 
e) in den vormals Hessen-Homburgischen Landestheilen die Verordnungen 
über die Kollateralgelder vom 11. August 1808.) 12. März 1810., 
30. Oktober 1846., 22. April 1848. und 5. Oktober 1849., 
1ß in den vormals Königlich Bayerischen Landestheilen die Bestimmungen 
über die Erbschaftstaxe in dem Gesetze vom 28. Mai 1852., 
insoweit nachstehend nicht etwas Anderes verordnet ist, außer Wirksamkeit gesetzt. 
*lr 
n den im 9. 12. unter a. und c. bis f bezeichneten Landestheilen kom- 
men hinsichtlich der Besteuerung der vor dem 1. September 1867 eingetretenen 
Erbfälle noch die bisherigen Gesetze zur Anwendung. Der Finanzminister ist 
jedoch ermächtigt, auch für diese Fälle die Festsellung und Einziehung der Steuer 
en im F. 7. gedachten Behörden zu übertragen und in Betreff des Verfahrens 
die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. denjenigen vor dem 1. September 
1867. eingetretenen Erbfällen, in welchen wegen Fortdauer der Gütergemeinschaft 
wischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern, oder wegen des cinem 
ritten zustehenden Nießbrauches die Versteuerung ausgesetzt ist, erfolgt dieselbe 
nach dem 1. September 1867. lediglich nach Vorschrift dieser Verordnung und 
des anliegenden Tarifes. 
S. 14. 
In dem vormaligen Königreiche Hannover unterliegen vom 1. Septem- 
ber 1867. ab letztwillige Verfügungen bei ihrer Errichtung einer Stempelabgabe, 
welche für Testamente 2 Thaler, für Kodizille 15 Sagr. beträgt. 
Von den vor dem 1. September 1867. errichteten Testamenten und 
Kodizillen, welche erst nach diesem Tage eröffnet werden, ist dieselbe Stempel- 
abgabe bei deren Eröffnung zu entrichten. 
. 15. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867. 
(1I. .) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.