Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Tarif, 
nach welchem die Erbschaftsabgabe zu erheben ist. 
Allgemeine Vorschrift. 
Die Abgabe beträgt mindestens 5 Sgr. und steigt von 5 zu 5 Sgr. Es 
wird daher, wenn der berechnete Betrag 5 Sgr. übersteigt, aber nicht über 10 Sgr. 
hinausgeht, 10 Sgr. u. s. w. entrichtet. 
Der Anfall wird versteuert: 
A. mit Einem vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt 
a) an überlebende Ehegatten mit der unter „Befreiungen“ Nr. 2.c. 
bestimmten Ausnahme. Wenn Ehegatten in Gütergemeinschaft ge- 
lebt haben, so hat der überlebende Ehegatte die Erbschaftsabgabe 
von demjenigen zu entrichten, was er über die Hälfte des gemein- 
schaftlichen Vermögens erhält; 
b) an Haucoffizianten. und Dienstboten des Erblassers, sofern 
der Anfall in Pensionen und Renten besteht, die ihnen mit 
Rücksicht der demselben geleisteten Dienste vermacht werden; 
B. mit Zwei vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt 
a) an natürliche, aber gesetlich anerkannte Kinder, sofern sie 
nicht durch die nachfolgende Ehe die Rechte ehelicher Kinder erlangt 
aben 
b) an adoptirte oder nur in Folge der Einkindschaft zur Erbschaft 
berufene Kinder; 
Jc) an vollbürtige und Halbgeschwister und deren eheliche Des- 
zendenten; 
C. mit Vier vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt 
a) an solche Verwandte, welche vorstehend oder unter „Befreiungen“ Nr.2. 
nicht benannt worden) sofern sie nicht über den sechsten Grad 
hinaus mit dem Erblasser verwandt sind; 
b) an Stiefkinder und Stiefeltern; 
e) an Schwiegerkinder und Schwiegereltern; 
D. mit
	        
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