— 1127 —
D. mit Acht vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt
a) an solche, die nur im siebenten oder einem noch entfernteren Grade
mit dem Erblasser verwandt sind;
b) an Schwäger und Schwägerinnen)
) an alle übrige Nichtverwandte ohne Unterschied.
Befreiungen.
Von der Erbschaftsabgabe befreit ist:
1) jeder Anfall, welcher den Betrag von 50 Thaler Silbergeld nicht er-
reicht. Sind mehrere Theilnehmer an der Erbschaft vorhanden, . wird
jeder einzelne Antheil nur dann versteuert, wenn derselbe 50 Thaler oder
mehr beträgt;
2) jeder Anfall, welcher gelangt
a) an Aszendenten ohne Unterschied;
b) an Deszendenten, sesern gielben aus gültigen Ehen abstammen
oder nachfolgend durch solche legitimirt sind; auch uneheliche Kinder
kaben von dem Nachlasse ihrer Mutter oder deren Aszendenten keine
rbschaftsabgabe zu entrichten;
c) an überlebende Ehefrauen, insofern sie zugleich mit hinter-
lassenen ehelichen Kindern ihres verstorbenen Ehemannes zur
Erbschaft gelangen;
an Personen, welche in Diensten und Lohn des Erblassers &
standen haben, jedoch nur für eine Summe von 300 Thaler Kapilal
einschließlich;
e) an Kirchen, öffentliche Anmen., Kranken., Arbeits-, Straf. und
Besserungs-Anstalten, ferner Waisenhäuser und andere milde Stif-
tungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Per-
sonen betreffen; öffentliche Schulen und Universitäten;
1) an Stadt. und Landgemeinden und Gutsherrschaften zur Verwendung
für die Ortsarmen)
68) an gemeinnützige Aktien-Baugesellschaften (Gesetz vom 2. März 1867.
Gesth. Sanm#t S. 385.) I
h) an Privatunternehmungen, welche nicht auf einen besonderen Geld-
gewinn der Unternehmer gerichtet sind, sondern einen gemeinnützigen,
nicht auf einzelne Familien oder Korporgtinen beschränkten Zweck
haben, sofern diesen Unternehmungen die Befreiung von Erbschafts-
abgaben in den Landestheilen, wo das Gesetz wegen der Stempel-
Leuer vom 7. März 1822. gilt, oder in den im Eingange dieser
erordnung bezeichneten Landestheilen nach den bisherigen Bestim-
mungen zusteht oder künftig verliehen werden wird.
(Nr. 6723.) i) Im