Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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D. mit Acht vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt 
a) an solche, die nur im siebenten oder einem noch entfernteren Grade 
mit dem Erblasser verwandt sind; 
b) an Schwäger und Schwägerinnen) 
) an alle übrige Nichtverwandte ohne Unterschied. 
Befreiungen. 
Von der Erbschaftsabgabe befreit ist: 
1) jeder Anfall, welcher den Betrag von 50 Thaler Silbergeld nicht er- 
reicht. Sind mehrere Theilnehmer an der Erbschaft vorhanden, . wird 
jeder einzelne Antheil nur dann versteuert, wenn derselbe 50 Thaler oder 
mehr beträgt; 
2) jeder Anfall, welcher gelangt 
a) an Aszendenten ohne Unterschied; 
b) an Deszendenten, sesern gielben aus gültigen Ehen abstammen 
oder nachfolgend durch solche legitimirt sind; auch uneheliche Kinder 
kaben von dem Nachlasse ihrer Mutter oder deren Aszendenten keine 
rbschaftsabgabe zu entrichten; 
c) an überlebende Ehefrauen, insofern sie zugleich mit hinter- 
lassenen ehelichen Kindern ihres verstorbenen Ehemannes zur 
Erbschaft gelangen; 
an Personen, welche in Diensten und Lohn des Erblassers & 
standen haben, jedoch nur für eine Summe von 300 Thaler Kapilal 
einschließlich; 
e) an Kirchen, öffentliche Anmen., Kranken., Arbeits-, Straf. und 
Besserungs-Anstalten, ferner Waisenhäuser und andere milde Stif- 
tungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Per- 
sonen betreffen; öffentliche Schulen und Universitäten; 
1) an Stadt. und Landgemeinden und Gutsherrschaften zur Verwendung 
für die Ortsarmen) 
68) an gemeinnützige Aktien-Baugesellschaften (Gesetz vom 2. März 1867. 
Gesth. Sanm#t S. 385.) I 
h) an Privatunternehmungen, welche nicht auf einen besonderen Geld- 
gewinn der Unternehmer gerichtet sind, sondern einen gemeinnützigen, 
nicht auf einzelne Familien oder Korporgtinen beschränkten Zweck 
haben, sofern diesen Unternehmungen die Befreiung von Erbschafts- 
abgaben in den Landestheilen, wo das Gesetz wegen der Stempel- 
Leuer vom 7. März 1822. gilt, oder in den im Eingange dieser 
erordnung bezeichneten Landestheilen nach den bisherigen Bestim- 
mungen zusteht oder künftig verliehen werden wird. 
(Nr. 6723.) i) Im
	        
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