Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Die Rachweisungen aus dem Handelsregister werden durch Atteste des 
Handelsgerichts geliefert, welches das Handelsregister führt. 
G. 35. 
Zu den Artikeln 123. 170. 200. 242. Ueber das Vermögen einer unter 
einer gemeinschaftlichen Firma bestehenden Handelsgesellschaft, sei diese eine offene 
Geseschast eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
ist der Konkurs zu eröffnen, wenn in Bezug auf die Gesellschaft Verhältnisse 
vorliegen, unter welchen über das Vermögen eines Kaufmannes der Konkurs zu 
eröffnen ist und wenn zugleich die Gesellschaft ihre JZahlungen eingestellt hat. 
Wird der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so ist 
zugleich über das Privatvermögen eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters 
der Konkurs zu eröffnen. 
An dem Konkurse über das Gesellschaftsvermögen sind nur die Gläubiger 
der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des Aus- 
falles in diesem Konkurse gleichzeitig in den Konkursen über das Privatvermögen 
der persönlich haftenden Gesellschafter als Gläubiger auftreten. 
Der Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters zieht den Konkurs 
über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach sich. 
§. 36. . 
Wenn in Folge der Artikel 123. 170. oder 200. des Handelsgesetzbuchs 
eine offene Gesellschafh oder eine Kommanditgesellschaft durch die Eröffiunng des 
Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder eine Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines 
bersönlich haftenden Gesellschafters agwi ist, so hat bei der in Gemaßheit der 
Artikel 133. 172. und 205. des Handelsgesetzbuchs stattfindenden Liquidation der 
Konkurskurator die Rechte der Konkursmasse wahrzunehmen. 
5. 37. 
Wird über eine Handelsgesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine 
Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Aktien- 
gesellschaft, der Konkurs eröffnet, so ist dies von Amtswegen in das Handels- 
register einzutragen. 
Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in öffentlichen 
Blättern unterbleibt. 
Wenn das Handelsregister nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, so 
ist die Konkurseröffnung von Seiten des Konkursgerichts dem Handelsgerichte, bei 
welchem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich 
anzuzeigen. 
Jehrgang 1867. (Nr. 6727.) 150 K. 38.
	        
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