Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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zu verstehen, in deren Bezirke die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Ist für die 
etztere eine besondere Aufsichtsbehörde bestellt, so tritt diese an die Stelle der 
Regierung. 
K. 44. 
Innerhalb der im Artikel 239. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen 
Feit hat der Vorstand die jährliche Bilanz auch der im K. 43. bezeichneten Be- 
hörde einzureichen. « 
s.45. 
Im det das Vermögen der Geselschast. nicht mehr die Schulden deckt, 
bat die im F. 43. bezeichnete Behörde dem zur Eröffnung des Konkurses befugten 
Gerichte davon Mitheilmn zu machen, sobald sie die Sachlage durch Einreichung 
der Bilanz erfährt. 
KC. 46. 
Die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft werden mit Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie, der Vorschrift des Artikels 240. 
des Handelsgesetzbuchs zuwider, dem Gerichte die Anzeige zu machen unterlassen, 
daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. 
Die Strafe tritt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die 
Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist. · 
§.47. 
Die Genehmigung einer Aktiengesellschaft kann von dem Landesherrn aus 
überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gegen Entschädigung zurückgenommen 
werden. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet in streitigen Fällen das 
ntche Gericht des Orts, an welchem die im F. 43. bezeichnete Behörde ihren 
itz hat. 
KG. 48. 
Wenn eine Aktiengesellschaft sich rechtswidriger Handlungen oder Unter- 
lassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, so kann 
sie ausgelest werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung statt- 
findet. 
Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Erkenntniß 
auf Betreiben der im F. 43. bezeichneten Behörde erfolgen. Als das zuständige 
Gericht ist dasjenige anzusehen, bei welchem die Gesellschaft ihren ordentlichen 
Gerichtsstand hat (Artikel 213. des Handelsgesetzbuchs.). 
C. 49. 
Zu Artikel 283. Der Anspruch auf Schadensersatz unterliegt keiner Be- 
schrintung in Ansehung des Betrages; er kann den doppelten Betrag oder den 
oppelten Werth des ursprünglichen Gegenstandes der Obligation übersteigen. 
(Nr. 6727) 150“ 5. 50
	        
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