Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 50. 
Zuden Artikeln 306. und 307. Die Artikel 306. und 307. des Handels- 
esetzbuchs finden bei Papieren auf Inhaber, so lange dieselben außer Kurs ge- 
etzt sind, keine Anwendung. 
G. 51. 
Zu Artikel 340. Wenn der Verkäufer sich im Vertrage eine vom 
Käufer in bestimmter oder gebräuchlicher Frist vorzunehmende Prüfung der 
Hr#bemäße (Nachstechen, Nachziehen u. s. w.) ausbedungen hat, ¾ ßit es im 
weifel als die Absicht der Kontrahenten, daß der Vertrag im Falle befundener 
Probewidrigkeit als nicht geschlossen behandelt werden soll. 
Läßt der Käufer in diesem Falle die Frist verstreichen, ohne die Prüfung 
vorzunehmen und die Probewidrigkeit zu erklären, so kann er die Nichtüberein- 
stimmung der Waare mit der Probe nicht ferner geltend machen. 
G. 52. 
Zu Artikel 343. Den im Artikel 343. erwähnten, zu Versteigerungen 
befugten Beamten sind die Notare gleich zu achten. 
C. 53. 
Zuden Artikeln 347. bis 349. Die Artikel 347. bis 349. finden auch auf 
solche Kaufgeschäfte Anwendung, bei welchen die Waare dem Käufer nicht von 
auswärts zugesandt, sondern am Platze vom Verkäufer übergeben wird. 
C. 54. 
Bei den in der Stadt Altona unter Kaufleuten geschlossenen Platzgeschäften 
wird durch den Empfang der Waare, soweit nicht ein Anderes bedungen ist, 
jede Einwendung gegen die Beschaffenheit der Waare ausgeschlossen. 
G. 55. 
Zu den Artikeln 348. 365. 407. In den Fällen der Artikel 348. 365. 
und 407. des Handelsgesetzbuchs ist eine besondere Ernennung von Sachverstän- 
digen nicht erforderlich, wenn eacche Sachverständige ein für alle Mal im Vor- 
aus von dem Handelsgerichte bestellt sind. 
G. 56. 
Zudden Artikeln 432. bis 438. Als Preußische Schiffe und als berechtigt, 
die Preußische Flagge zu führen, sind nur diejenigen Schiffe anzusehen, welche 
sich in dem ausschließlichen Eigenthum Preußischer Unterthanen befinden. 
Aktiengesellschaften, welche in Preußen errichtet sind und welche zugleich in 
Preußen ihren Sitz haben, stehen Preußischen Unterthanen gleich. Dasselbe gilt 
von Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche in Preußen errichtet sind u in 
reußen
	        
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