— 1145 —
Preußen ihren Sitz haben, sofern zugleich die persönlich haftenden Mitglieder der-
selben sämmtlich Preußische Unterthanen sind.
G. 57.
Die Führung des Schiffsregisters und die Ausfertigung der Certifkate
wird den Handelsgerichten übertragen, in deren Bezirken die Seehäfen belegen
sind. Ein jedes dieser Gerichte hat Här alle Häfen seines Bezirks nur Ein Schiffs-
register zu führen.
KG. 58.
Ein jedes Schiff kann nur in dasjenige Schiffsregister eingetragen werden,
welches für seinen Heimathshafen (Artikel 435. des Handelsgesetzbuchs) geführt wird.
g. 59.
Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister muß enthalten:
1) den Namen und die Gattung des Schiffs (ob Barke, Brigg u. s. w.)
2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit;
3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es einem anderen
Lande angehört hat, den Thatumstand, wodurch es das Recht, die Landes-
sagge zu führen, erlangt hat, und außerdem, wenn thunlich, die Zeit
und den Ort der Erbauung;
4) den Heimathshafen;
5) den Namen und die nähere Beseichmmg des Rheders (Artikel 450. des
Hondelsgesehbuchs) oder, wenn eine Rhederei besteht (Artikel 456. a. a. O.),
den Namen und die nähere Bezeichnung aller Mitrheder und die Größe
der Schiffspart eines Jeden; ist eine Handelsgesellschaft Rheder oder
Mitrheder, so sind die Firma und der Ort, an welchem die Gesellschaft
ihren Sitz hat, und, wenn die Gesellschaft nicht eine Aktiengesellschaft ist,
die Namen und die nähere Bezeichnung aller Gesellschafter einzutragen;
bei der Kommanditgesellschaft auf Akkien genügt statt der Eintragung
aller Gesellschafter die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter;
6) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des Schiffs
oder der einzelnen Schiffsparten beruht;
7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder;
8) den Tag der Eintragung des Schiffs.
Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen
Ordnungsnummer eingetragen.
K. 60.
Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darf erst geschehen,
nachdem das Recht desselben, die Preußische Flagge zu führen (F. 56.) und alle
in dem §. 59. bezeichneten Thatsachen glaubhaft nachgewiesen sind.
Ne. 6727) F. 61.