Für dieselben treten an Stelle der nach dem §. 96. nicht anwendbaren
Vorschriften des Artikels 211., des dritten Absatzes des Artikels 214., des ersten
Absatzes des Artikels 220., der Artikel 226. 228. 233., des ersten Absatzes des
Artikels 239., des Artikels 243., des zweiten Absatzes des Artikels 244., des
dritten Absatzes des Artikels 245., der Artikel 246. 247. Ziffer 4. und des zweiten
Absatzes des Artikels 248. des Handelsgesetzbuchs folgende Vorschriften:
1) An Stelle des Artikels 2112
Vor erfolgter landesherrlicher Genehmigung und Bekanntmachung
des Eesellshaftsvertrages nebst der Genehmigungsurkunde durch das
aimeeb n G. 40. und 41.), besteht die Aktiengesellschaft als
solche nicht.
Wenn vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist,
so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
2) An Stelle des dritten Absatzes des Artikels 214:
Ein solcher Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe
a
nebst der Genehmigungsurkunde durch das Amtsblatt bekannt ge-
macht ist (§#. 40. und 41.).
3) An Stelle des ersten Absatzes des Artikels 220:
Ein Aktionair, welcher seine Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist
zur Zahlung der landesüblichen Verzugszinsen von Rechtswegen
verpflichtet.
4) An Stelle des Artikels 226:
Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder
des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die Artikel
194. und 195. mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß die Er-
nennung der Bevollmächtigten, wenn die Bestellung derselben durch
Wahl gehindert wird (#Arilke 195. Absatz 2.), durch das Gericht
erfolgt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
5) An Stelle des Artikels 228:
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer
Bestellung in der Horm, welche für die von der Gesellschaft aus-
ehenden Bekanntmachungen angeordnet ist, und durch die dafür be-
stimmten öffentlichen Blätter (Artikel 209. Ziffer 11.) bekannt ge-
macht werden.
6) An Stelle des Artikels 233:
Jede Aenderung der Witglieder des Vorstandes muß in der für die
Veröffentlichung der Mitglieder des Vorstandes vorgeschriebenen Weise
bekannt gemacht werden. In Beg auf ein erst nach Ablauf des
dritten Tages, von dem Tage der Ausgabe des Blattes an gerech-
net,