Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Für dieselben treten an Stelle der nach dem §. 96. nicht anwendbaren 
Vorschriften des Artikels 211., des dritten Absatzes des Artikels 214., des ersten 
Absatzes des Artikels 220., der Artikel 226. 228. 233., des ersten Absatzes des 
Artikels 239., des Artikels 243., des zweiten Absatzes des Artikels 244., des 
dritten Absatzes des Artikels 245., der Artikel 246. 247. Ziffer 4. und des zweiten 
Absatzes des Artikels 248. des Handelsgesetzbuchs folgende Vorschriften: 
1) An Stelle des Artikels 2112 
Vor erfolgter landesherrlicher Genehmigung und Bekanntmachung 
des Eesellshaftsvertrages nebst der Genehmigungsurkunde durch das 
aimeeb n G. 40. und 41.), besteht die Aktiengesellschaft als 
solche nicht. 
Wenn vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, 
so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
2) An Stelle des dritten Absatzes des Artikels 214: 
Ein solcher Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe 
a 
nebst der Genehmigungsurkunde durch das Amtsblatt bekannt ge- 
macht ist (§#. 40. und 41.). 
3) An Stelle des ersten Absatzes des Artikels 220: 
Ein Aktionair, welcher seine Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist 
zur Zahlung der landesüblichen Verzugszinsen von Rechtswegen 
verpflichtet. 
4) An Stelle des Artikels 226: 
Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder 
des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die Artikel 
194. und 195. mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß die Er- 
nennung der Bevollmächtigten, wenn die Bestellung derselben durch 
Wahl gehindert wird (#Arilke 195. Absatz 2.), durch das Gericht 
erfolgt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
5) An Stelle des Artikels 228: 
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer 
Bestellung in der Horm, welche für die von der Gesellschaft aus- 
ehenden Bekanntmachungen angeordnet ist, und durch die dafür be- 
stimmten öffentlichen Blätter (Artikel 209. Ziffer 11.) bekannt ge- 
macht werden. 
6) An Stelle des Artikels 233: 
Jede Aenderung der Witglieder des Vorstandes muß in der für die 
Veröffentlichung der Mitglieder des Vorstandes vorgeschriebenen Weise 
bekannt gemacht werden. In Beg auf ein erst nach Ablauf des 
dritten Tages, von dem Tage der Ausgabe des Blattes an gerech- 
net,
	        
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