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(Nr. 6731.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Juli 1867., betreffend die Ausübung der Gerichts-
barkeit in den an die Krone Preußen abgetretenen, vormals Königlich
Bayerischen Gebietstheilen, außer der Enklave Kaulsdorf.
A## Ihren Bericht vom 3. Juli d. J. bestimme Ich in weiterem Verfolge
Meiner Order vom 6. Mai d. J. (Gesetz Samml S. 699.), was folgt:
1) In den Bezirken der Justizämter zu Orb, Weyhers und Hilders sollen
fortan auch über die Zuständigkeit und das Verfahren in Sachen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, einst leßlich des Vormundschafts- und Kuratel-
wesens, sowie hinsichtlich der Behandlung der Verlassenschaften die näm-
lichen Ere, Verordnungen und sonstigen Vorschriften entscheiden, welche
in den Bezirken der Obergerichte zu Hanau und Fulda und zwar, was
den Bezirk des Obergerichts zu Hanau anlangt) in den althessischen Theilen
desselben gelten.
2) Das bißbher geführte General-Hypothekenbuch ist in seiner dermaligen Ein-
richtung, wonach dasselbe Real= und nicht Personalfolien enthält, zu be-
lassen und in der Weise zu einem General.Währschafts= und Hypotheken-
buche zu erweitern, daß der Erwerb von Immobilien auch dann zur Ein-
tragung kommt, wenn dieselben nicht mit Hypotheken belastet sind.
Sie, der Justizminister, werden ermächtigt, die zur Ausführung dieser
Meiner Order erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Ems, den 8. Juli 1867.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
An den Justizminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).