Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1167 — 
In gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit der frü- 
heren Auszahlung abgelaufen sind, die Auszahlung der Hälfte der seit der frühe- 
ren #uszahlung verdienten Heuer zu fordern berechtigt. 
KC. 2. 
Die in dem Artikel 541. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Erhöhung 
der nach Zeit bedungenen Heuer beträgt von dem Beginn des dritten Jahres an 
ein Fünftel, von dem Beginn des vierten Jahres an ein ferneres Fünftel des 
in dem Heuervertrage festgesetzten Betrages) Leichtmatrosen rücken mit Beginn 
des dritten Jahres in die Heuer der Vollmatrosen, Schiffsjungen in die Heuer der 
bcchomatrofe, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der vorerwähnten Er- 
höhung. « 
II. Gesetz) betreffend die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf 
den Seeschiffen) vom 26. März 1864. (Gesetz Samml. S. 693.). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen u.§ 
verordnen zur Ergänzung der Vorschriften des Deutschen H##decszesetzbuche und 
des Eführungsgesetzer zu demselben vom 24. Juni 1861. (Gesetz= Samml. 
S. 449.), über die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen, 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang Unserer 
Monarchie, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von den Seefahrtsbüchern. 
S. 1. 
Ein Jeder, welcher auf einem Preußischen Sesschife als Schiffsmann zu 
fahren beabsichtigt, muß sich von der Musterungsbehörde (§. 12.) des Hafens, in 
welchem er sich zuerst verheuern will, ein Seesthmetuch ausfertigen lassen. 
hat, bevor das Seefahrtsbuch ausgefertigt werden kann, über seinen Namen, 
seine Heimath und sein Alter sich auszuweisen und, wenn er noch unter väter- 
licher Gewalt steht oder minderjährig ist, die Genehmigung des Vaters oder 
Vormundes, Seeschiffsdienste zu nehmen, beizubringen. Kraft dieser Genehmi- 
ung ist er) insofern er das vierzehnte Lebensjahr überschritten hat, rücksichtlich 
es Abschlusses von Heuerverträgen und der aus einem solchen Vertrage ent- 
stehenden Rechte und Pütchen einem selbstständigen Großjährigen gleich zu achten. 
(Nr. 6732.) 153“ Er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.