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In gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit der frü-
heren Auszahlung abgelaufen sind, die Auszahlung der Hälfte der seit der frühe-
ren #uszahlung verdienten Heuer zu fordern berechtigt.
KC. 2.
Die in dem Artikel 541. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Erhöhung
der nach Zeit bedungenen Heuer beträgt von dem Beginn des dritten Jahres an
ein Fünftel, von dem Beginn des vierten Jahres an ein ferneres Fünftel des
in dem Heuervertrage festgesetzten Betrages) Leichtmatrosen rücken mit Beginn
des dritten Jahres in die Heuer der Vollmatrosen, Schiffsjungen in die Heuer der
bcchomatrofe, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der vorerwähnten Er-
höhung. «
II. Gesetz) betreffend die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf
den Seeschiffen) vom 26. März 1864. (Gesetz Samml. S. 693.).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen u.§
verordnen zur Ergänzung der Vorschriften des Deutschen H##decszesetzbuche und
des Eführungsgesetzer zu demselben vom 24. Juni 1861. (Gesetz= Samml.
S. 449.), über die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen,
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang Unserer
Monarchie, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von den Seefahrtsbüchern.
S. 1.
Ein Jeder, welcher auf einem Preußischen Sesschife als Schiffsmann zu
fahren beabsichtigt, muß sich von der Musterungsbehörde (§. 12.) des Hafens, in
welchem er sich zuerst verheuern will, ein Seesthmetuch ausfertigen lassen.
hat, bevor das Seefahrtsbuch ausgefertigt werden kann, über seinen Namen,
seine Heimath und sein Alter sich auszuweisen und, wenn er noch unter väter-
licher Gewalt steht oder minderjährig ist, die Genehmigung des Vaters oder
Vormundes, Seeschiffsdienste zu nehmen, beizubringen. Kraft dieser Genehmi-
ung ist er) insofern er das vierzehnte Lebensjahr überschritten hat, rücksichtlich
es Abschlusses von Heuerverträgen und der aus einem solchen Vertrage ent-
stehenden Rechte und Pütchen einem selbstständigen Großjährigen gleich zu achten.
(Nr. 6732.) 153“ Er