— 1200 —
K. 27.
Auch Privatpersonen können von den Stempelfiskalen aufgefordert werden,
sich über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze aussuweeißsn wenn erheb-
liche Gründe vorhanden sind, diese Beobachtung zu bezweifeln. Wider diejenigen,
welche solcher Aufforderung nicht d e leisten wollen, müssen die Stempelfiskale
den Beistand der strafgeri Lihm ehörden nachsuchen, welchen überlassen bleibt,
zu prüfen, wie weit die bestehenden Berdachtsgründe die verlangte Nachweisung
rechtfertigen, oder eine förmliche Untersuchung begründen.
K. 28.
Jeder Stempelbogen trägt auf der ersten Seite oben den schwarz auf-
edruckten Stempel, welcher das Adlerzeichen und die Angabe des dafür zu zah-
enden Betrages enthält.
Dem Pinanzmimister bleibt es überlassen, diesem wesentlichen Stempel-
zeichen noch besondere Nebenbezeichnungen beizufügen, wo Verwaltungszwecke ihn
dazu bestimmen, Stempelpapier, was zu gewissem Gebrauche dient, unterscheidend
zu bezeichnen. Kein anderes als das dergestalt unterscheidend bezeichnete Stempel-
papier darf bei einer Ordnungsstrafe von funfzehn Silbergroschen zu dem Ge-
brauche, welchen die Bezeichnung bestimmt, verwendet werden. Ueberschriebene
Pergamente oder gedruckte Formulare zu öffentlichen Verhandlungen oder Urkunden
können auch auf Ansuchen von Privatpersonen bei den zur Fabrikation des
Stempelpapiers angeordneten Anstalten gestempelt werden.
K. 29.
Der Verkauf der Stempelmaterialien geschieht ausschließlich durch die Zoll-
und Steuerämter und die damit besonders beauftragten Stempelvertheiler.
Etwa noch vorhandene Berechtigungen, in Folge deren Korporationen
oder Instituten der Verkauf einiger Stempelgattungen, oder der Ertrag davon
ganz oder theilweise verliehen worden, sind hiermit aufgehoben.
S. 30.
Der unbefugte Handel mit Stempelmaterialien wird an sich schon mit
Konfiskation der Vorräthe und einer Geldstrafe von funfzig Thalern bestraft.
Ueberdies bleibt die Untersuchung und Ahndung damit verbundener Verkürzungen
des Staatseinkommens und Unterschleife den Umständen nach besonders vor-
behalten.
K. 31.
Stempelbogen, deren Betrag 100 Rthlr. übersteigt, werden bloß von den
Provinzial-Steuerbehörden oder dem Haupt-Stempelmagazin zu Berlin aus-
egeben. Sie sind unter dem schwarzen Stempel noch mit einem trockenen
tempel versehen und es ist überdies der Betrag derselben schriftlich une der
nter-