Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Stempeltarif. 
Allgemeine Vorschriften. 
1) Enthält eine schriftliche Verhandlung verschiedene stempelpflichtige Gegen- 
sctände oder Geschäfte, so ist der Betrag des Stempels für jeden dieser 
Gegenstände und jedes dieser Geschäfte nach den darauf Anwendung 
habenden Vorschriften besonders zu berechnen, und die Verhandlung mit 
der Summe aller dieser Stempelbeträge zusammengenommen zu belegen, 
insofern der nachstehende Tarif nicht ausdrücklich Besteiumgen für besondere 
älle dieser Art enthält. 
2) Die Stempelabgabe beträgt mindestens 5 Sgr. und steigt von 5 Sgr. zu 
5 Sgr. Es wird daher) wenn der berechnete Betrag des Stempels 5 Sgr. 
übersteigt, aber nicht über 10 Sgr. hinausgeht, ein Stempel von 10 Sgr. 
und so weiter genommen. 
  
zente. 
Pro- 
  
Adjudikations-Bescheide, Dekrete und die Ausferti- 
gungen oder Protokolle, welche die Stelle des Ad- 
ji tonsbescheides vertreten — wie Kaufverträge, 
s. diese. 
Wird neben einem #aufoertrag ein Adjudikations. 
dekret ausgefertigt, so wird der Werthstempel nur 
vom Laufoertrage entrichtet und zu dem Dekrete selbst 
der für Rebenexemplare im F. 10. der Verordnung 
vorgeschriebene Stempel verwendet. 
Adoptionsvertrienss .. . . . .. .12 
Afterpacht, oder Miethsverträge, s. Pachtverträge. 
Aktien. Ein Zwölftheil Prozent desjenigen Betrages 
bis auf welchen der Aktieninhaber durch die ihm er- 
theilte Aktie zur Theilnahme an den Einlagen und 
Zuschüssen verpflichtet wird. 
Die Aktien der Eisenbahngesellschaften sind stem- 
ei. 
  
  
  
  
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