Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Pro- 
zente. 
  
II. 
  
Angabe an Zahlungsstatt. ieniz- über Angabe 
an Zahlungsstatt, wie Kaufverträge, s. diese. 
Antichretische Verträge, wie Pachtverträge, s. diese. 
Assekuranz-Polizen. Ein halbes Prozent der ge- 
n#1- 
zahlten Prämie, 
In allen Fällen, wo die gezahlte Prämie Ein- 
hundert Thaler nicht übersteiigt ».......... 
Da hierach die Prämie bei Assekuranz-Polizen 
als Gegenstand der Verhandlung angesehen wird, so 
sind diese Polizen nach §. 3 a. der Verordnung stem- 
pee wenn der Betrag der Prämie 50 Thaler nicht 
erreicht. 
Auktionsprotokolle (Protokolle über Versteigerung 
beweglicher Sachen). Ein Drittheil Prozent des reinen 
Ertrages der Lösung. 
Der Stempel ist nach beendigter Auktion nach 
dem reinen Ertrage der Lösung zu bestimmen. Ge- 
hört der Gegenstand der Auktion nicht zu einer ein- 
zigen Vermögensmasse, sondern mehreren in keiner 
Gemeinschaft stehenden Theilnehmern, so ist der 
Stempel nach den besonderen Antheilen eines Jeden 
derselben am Lösungsertrage zu berechnen —2 
Der behörige Stempelbogen muß binnen 3 Kagen 
nach dem Schlusse der Auktion dem Protokolle bei- 
gefügt, dazu kassirt und, daß solches geschehen, auf 
dem Protokolle selbst vermerkt werden. 
Bestallungen besoldeter Beamten 
unbesoldeter Beamten 
Bestätigungen (Konfirmationen), gerich tliche, der 
in diesem Tarife besteuerter Verhandlungen — sofern 
nicht für besondere Gattungen derselben (z. B. für 
Bestätigung eines Vergleiches der Parteien in rechts- 
hängigen Sachen) besondere Vorschriften bestehen — 
wie Nebenexemplare, s. §. 10. der Verordnung. 
Bürgschaften, s. Cautions--Instrumente. 
Jahrgang 1887. (Nr. 6737.) 158 
  
  
frei. 
  
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