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Pro-
zente.
II.
Angabe an Zahlungsstatt. ieniz- über Angabe
an Zahlungsstatt, wie Kaufverträge, s. diese.
Antichretische Verträge, wie Pachtverträge, s. diese.
Assekuranz-Polizen. Ein halbes Prozent der ge-
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zahlten Prämie,
In allen Fällen, wo die gezahlte Prämie Ein-
hundert Thaler nicht übersteiigt »..........
Da hierach die Prämie bei Assekuranz-Polizen
als Gegenstand der Verhandlung angesehen wird, so
sind diese Polizen nach §. 3 a. der Verordnung stem-
pee wenn der Betrag der Prämie 50 Thaler nicht
erreicht.
Auktionsprotokolle (Protokolle über Versteigerung
beweglicher Sachen). Ein Drittheil Prozent des reinen
Ertrages der Lösung.
Der Stempel ist nach beendigter Auktion nach
dem reinen Ertrage der Lösung zu bestimmen. Ge-
hört der Gegenstand der Auktion nicht zu einer ein-
zigen Vermögensmasse, sondern mehreren in keiner
Gemeinschaft stehenden Theilnehmern, so ist der
Stempel nach den besonderen Antheilen eines Jeden
derselben am Lösungsertrage zu berechnen —2
Der behörige Stempelbogen muß binnen 3 Kagen
nach dem Schlusse der Auktion dem Protokolle bei-
gefügt, dazu kassirt und, daß solches geschehen, auf
dem Protokolle selbst vermerkt werden.
Bestallungen besoldeter Beamten
unbesoldeter Beamten
Bestätigungen (Konfirmationen), gerich tliche, der
in diesem Tarife besteuerter Verhandlungen — sofern
nicht für besondere Gattungen derselben (z. B. für
Bestätigung eines Vergleiches der Parteien in rechts-
hängigen Sachen) besondere Vorschriften bestehen —
wie Nebenexemplare, s. §. 10. der Verordnung.
Bürgschaften, s. Cautions--Instrumente.
Jahrgang 1887. (Nr. 6737.) 158
frei.
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